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Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 29c

Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz 2002Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 193/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29c

Inkrafttretensdatum

17.09.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffAWG 2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Sammelverträge für Haushaltsverpackungen

Paragraph 29 c,
  1. Absatz einsJeder Abfallsammler, der einen Vertrag über die Sammlung von Haushaltsverpackungen mit einem Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen abgeschlossen hat (Sammelpartner), ist verpflichtet, Sammelverträge mit jedem anderen Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen für die jeweilige Sammelregion abzuschließen, sofern dies das Sammel- und Verwertungssystem wünscht und dies sachlich gerechtfertigt ist. Alle Sammel- und Verwertungssysteme sind nach den gleichen Grundsätzen zu behandeln; Preisunterschiede sind nur zulässig, soweit sie auf Grund unterschiedlicher Kosten sachlich gerechtfertigt sind.
  2. Absatz 2Gemeinden oder Gemeindeverbände sind verpflichtet, über die Sammlung von Haushaltsverpackungen, die in kommunalen Sammeleinrichtungen gesammelt werden, Sammelverträge mit jedem Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen abzuschließen, sofern dies das Sammel- und Verwertungssystem wünscht und dies sachlich gerechtfertigt ist. Alle Sammel- und Verwertungssysteme sind nach den gleichen Grundsätzen zu behandeln; Preisunterschiede sind nur zulässig, soweit sie auf Grund unterschiedlicher Kosten sachlich gerechtfertigt sind.
  3. Absatz 3Jedes Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen hat die Sammelverträge mit den Sammelpartnern und mit den Gemeinden oder Gemeindeverbänden so abzuschließen, dass eine Benutzung der Sammelstrukturen durch andere Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen möglich ist.
  4. Absatz 4Ein Sammelvertrag hat zumindest Folgendes zu beinhalten:
    1. Ziffer eins
      Festlegung von Übergabestellen und deren Ausstattung sowie von Übergabemodalitäten,
    2. Ziffer 2
      Leistungen, einschließlich der Sammelinfrastruktur, und das Entgelt, einschließlich allfälliger Lagerkosten,
    3. Ziffer 3
      Offenlegungspflichten und Prüf- und Einsichtsrechte betreffend die Massen und deren Qualität, einschließlich der diesbezüglichen Aufzeichnungen, und
    4. Ziffer 4
      Festlegung einer Schiedsstelle.
  5. Absatz 5Die Verpflichteten gemäß Absatz eins und 2 haben
    1. Ziffer eins
      sämtliche getrennt gesammelte Verpackungen samt allfälliger Fehlwürfe an die Sammel- und Verwertungssysteme entsprechend ihrem jeweiligen Marktanteil und
    2. Ziffer 2
      aussortierte Haushaltsverpackungen, soweit dies für die Erfüllung der Erfassungs- und der stofflichen Verwertungsquoten erforderlich ist,
    an die Sammel- und Verwertungssysteme zu übergeben; der Marktanteil eines mitbenutzenden Sammel- und Verwertungssystems ist dem mitbenutztem Sammel- und Verwertungssystem gemäß Paragraph 30, zuzurechnen. Die Übergabe hat spätestens vor dem Einbringen in eine Verwertungsanlage zu erfolgen. Die Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben die Massen gemäß Ziffer eins und 2 an jeder Übergabestelle zu übernehmen.
  6. Absatz 6Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben sich bestehender Sammelinfrastrukturen für Verpackungsabfälle und Siedlungsabfälle zu bedienen. Eine Duplizierung von Sammeleinrichtungen, das heißt die Errichtung gleicher Sammelinfrastrukturen, wie beispielsweise ein weiteres Behältersystem oder Sacksystem für den gleichen Packstoff, ist nicht zulässig.

Schlagworte

Sammelsystem, Prüfrecht, Erfassungsquote

Im RIS seit

18.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40153629

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