(5)Absatz 5Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, für die Berechnung der Abgeltung gemäß Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze gemäß § 1, der Herstellerverantwortung und der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten zur Erfassung und Verwertung von Haushaltsverpackungen mit Verordnung festzulegen:Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, für die Berechnung der Abgeltung gemäß Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze gemäß Paragraph eins,, der Herstellerverantwortung und der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten zur Erfassung und Verwertung von Haushaltsverpackungen mit Verordnung festzulegen:
als Bezugsgrößen für jeweils drei Jahre:
die Masse der in Österreich gemeinsam mit gemischten Siedlungsabfällen erfassten Verpackungen;
den Anteil der jeweiligen jährlich zu erfassenden Massen an Haushaltsverpackungen je Sammelkategorie im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1, bezogen auf die jährliche Masse, für die eine Teilnahme bei den Sammel- und Verwertungssystemen für Haushaltsverpackungen erfolgt ist;den Anteil der jeweiligen jährlich zu erfassenden Massen an Haushaltsverpackungen je Sammelkategorie im Sinne einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins,, bezogen auf die jährliche Masse, für die eine Teilnahme bei den Sammel- und Verwertungssystemen für Haushaltsverpackungen erfolgt ist;
die in Österreich in Verkehr gesetzte Massen an Haushaltsverpackungen (Marktinputmassen);
Für die Festlegung gemäß Z 2 lit. a) und c) sind insbesondere abfallseitige Erhebungen verteilt über das gesamte Bundesgebiet, gegliedert nach Bundesländern, alle drei Jahre durchzuführen. Eine erstmalige Festlegung der Anteile gemäß Z 2 lit. b) erfolgt für die Kalenderjahre 2015 bis 2017 und in weiterer Folge jeweils für die nachfolgenden drei Kalenderjahre. Die Anteile gemäß Z 2 lit. b) sind entsprechend anzupassen, wenn sich im Verhältnis zur jeweiligen Marktinputmasse gemäß lit. c) die Masse an Haushaltsverpackungen je Sammelkategorie im Sinne einer Verordnung nach § 14 Abs. 1, für die eine Teilnahme bei einem Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen erfolgt ist, wesentlich ändert.Für die Festlegung gemäß Ziffer 2, Litera a,) und c) sind insbesondere abfallseitige Erhebungen verteilt über das gesamte Bundesgebiet, gegliedert nach Bundesländern, alle drei Jahre durchzuführen. Eine erstmalige Festlegung der Anteile gemäß Ziffer 2, Litera b,) erfolgt für die Kalenderjahre 2015 bis 2017 und in weiterer Folge jeweils für die nachfolgenden drei Kalenderjahre. Die Anteile gemäß Ziffer 2, Litera b,) sind entsprechend anzupassen, wenn sich im Verhältnis zur jeweiligen Marktinputmasse gemäß Litera c,) die Masse an Haushaltsverpackungen je Sammelkategorie im Sinne einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins,, für die eine Teilnahme bei einem Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen erfolgt ist, wesentlich ändert.