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Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 29b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz 2002Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 193/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29b

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

10.12.2021

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffAWG 2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Zusätzliche Bestimmungen für Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen

Paragraph 29 b,
  1. Absatz einsEine Genehmigung eines Sammel- und Verwertungssystems für Haushaltsverpackungen gemäß Paragraph 29, darf nur unter folgenden zusätzlichen Anforderungen erteilt werden:
    1. Ziffer eins
      Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen sind jeweils gesamthaft für eine Sammelkategorie im Sinne einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins, zu betreiben.
    2. Ziffer 2
      Ein Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen hat die Flächendeckung sicherzustellen, wobei
      1. Litera a
        für jeden politischen Bezirk (Sammelregion) ein Vertrag mit den jeweiligen Sammelpartnern oder mit den jeweiligen Gemeinden oder Gemeindeverbänden über die Sammlung der jeweiligen Sammelkategorie im Sinne einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins, besteht;
      2. Litera b
        ausreichende Übernahmekapazitäten in jeder Sammelregion – unter Einbeziehung der öffentlich zugänglichen Altstoffsammelzentren – in zumutbarer Entfernung für den Letztverbraucher zur Verfügung zu stellen sind. Ab 1. Jänner 2018 ist in jedem Gemeindegebiet zumindest eine getrennte Sammelmöglichkeit für jede Sammelkategorie einzurichten; diese Anforderung ist auch erfüllt, wenn benachbarte Gemeinden gemeinsam ein öffentlich zugängliches Altstoffsammelzentrum betreiben und dort die jeweiligen Sammelkategorien übernommen werden; und
      3. Litera c
        bestehende kommunale Sammeleinrichtungen (Altpapiersammlung, öffentlich zugängliche Altstoffsammelzentren und die Sammlung der gemischten Siedlungsabfälle) der Gemeinden oder Gemeindeverbände zu berücksichtigen sind.
    3. Ziffer 3
      Ein Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen hat die unterschriebenen Vereinbarungen gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, vorzulegen, sofern eine Verpackungskoordinierungsstelle mit den Aufgaben des Paragraph 30 a, Absatz eins b, e, t, r, a, u, t, wurde. Wird eine Verpackungskoordinierungsstelle nach Erteilung der Genehmigung eines Sammel- und Verwertungssystems betraut, so hat dieses Sammel- und Verwertungssystem die unterschriebenen Vereinbarungen binnen zwei Monaten ab Betrauung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen. Gleiches gilt, wenn die Vereinbarungen geändert oder neue Vereinbarungen abgeschlossen werden. Eine Änderung der Vereinbarungen oder der Abschluss neuer Vereinbarungen bewirkt keine Änderungsgenehmigung gemäß Paragraph 29, Absatz eins,
    4. Ziffer 4
      Ein Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen hat einen Vertrag vorzulegen, der die Teilnehmer verpflichtet, eine vollständige Meldung der in Verkehr gesetzten oder importierten Verpackungsmassen, für die am jeweiligen System teilgenommen wird, inklusive der Zuordnung zu den jeweiligen Tarifkategorien abzugeben; weiters muss dieser Vertrag die Verpflichtung zur angemessenen Mitwirkung der Systemteilnehmer im Hinblick auf die Kontrolle der Mitteleinhebung durch die Verpackungskoordinierungsstelle und die Verpflichtung zur Nachzahlung und das Recht auf Rückzahlung von allfälligen bei einer Prüfung festgestellten Abweichungen beinhalten.
  2. Absatz 2Ein Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen hat nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Absatz 5, für die gemäß seinem jeweiligen Marktanteil gemeinsam mit gemischten Siedlungsabfällen erfassten Verpackungen Verträge über die Abgeltung der angemessenen Kosten der Erfassung und Behandlung mit jenen Gemeinden oder Gemeindeverbänden, die die Sammlung von gemischten Siedlungsabfällen betreiben, abzuschließen. Weiters hat das Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen in diesem Vertrag sicherzustellen, dass es die erforderlichen Daten der erfassten Haushaltsverpackungen über das Recycling, die thermische Verwertung und der sonstigen Verwertung der Haushaltsverpackungen aus Glas erhält.
  3. Absatz 3Ein Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen hat die von ihren Teilnehmern in Österreich in einem Kalendermonat in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten Massen an Haushaltsverpackungen je Tarifkategorie im Sinne einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins, (Teilnahmemassen) bis spätestens drei Wochen nach Ablauf jedes Kalendermonats elektronisch im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, zu melden. Ergeben sich nach diesem Zeitpunkt Notwendigkeiten zur Korrektur der Meldung (zB auf Grund verspätet eingelangter Meldungen der Teilnehmer oder einer nachträglichen Teilnahme gemäß Paragraph 13 g, Absatz 4, oder Prüfungsergebnisse gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 4,), so ist die zu korrigierende Masse bei der nächstfolgenden Monatsmeldung einzurechnen. Ein erstmals genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen hat die geplanten Teilnahmemassen je Tarifkategorie für das erste Kalendermonat innerhalb der ersten drei Wochen des Vormonats vor Aufnahme der Tätigkeit und für das zweite Kalendermonat innerhalb der ersten drei Wochen des ersten Kalendermonats der Tätigkeit elektronisch im Wege des Registers zu melden.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat auf Basis der gemäß Absatz 3, gemeldeten Massen monatlich sowie jährlich die Marktanteile der Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen je Sammelkategorie im Sinne einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins, im Register gemäß Paragraph 22, zu berechnen und zu veröffentlichen. Im Fall einer Insolvenz eines Sammel- und Verwertungssystems hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich eine Neuberechnung der Marktanteile im Register gemäß Paragraph 22, vorzunehmen und diese zu veröffentlichen.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, für die Berechnung der Abgeltung gemäß Absatz 2, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze gemäß Paragraph eins,, der Herstellerverantwortung und der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten zur Erfassung und Verwertung von Haushaltsverpackungen mit Verordnung festzulegen:
    1. Ziffer eins
      das Berechnungsmodell;
    2. Ziffer 2
      als Bezugsgrößen für jeweils drei Jahre:
      1. Litera a
        die Masse der in Österreich gemeinsam mit gemischten Siedlungsabfällen erfassten Verpackungen;
      2. Litera b
        den Anteil der jeweiligen jährlich zu erfassenden Massen an Haushaltsverpackungen je Sammelkategorie im Sinne einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins,, bezogen auf die jährliche Masse, für die eine Teilnahme bei den Sammel- und Verwertungssystemen für Haushaltsverpackungen erfolgt ist;
      3. Litera c
        die in Österreich in Verkehr gesetzte Massen an Haushaltsverpackungen (Marktinputmassen);
    Für die Festlegung gemäß Ziffer 2, Litera a,) und c) sind insbesondere abfallseitige Erhebungen verteilt über das gesamte Bundesgebiet, gegliedert nach Bundesländern, alle drei Jahre durchzuführen. Eine erstmalige Festlegung der Anteile gemäß Ziffer 2, Litera b,) erfolgt für die Kalenderjahre 2015 bis 2017 und in weiterer Folge jeweils für die nachfolgenden drei Kalenderjahre. Die Anteile gemäß Ziffer 2, Litera b,) sind entsprechend anzupassen, wenn sich im Verhältnis zur jeweiligen Marktinputmasse gemäß Litera c,) die Masse an Haushaltsverpackungen je Sammelkategorie im Sinne einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins,, für die eine Teilnahme bei einem Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen erfolgt ist, wesentlich ändert.
  6. Absatz 6Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben für die jeweiligen Sammelkategorien im Sinne einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins, entsprechend ihrem monatlichen Marktanteil die jeweiligen Massen gemäß einer Verordnung nach Absatz 5, in jeder Sammelregion zu erfassen. Als erfasst gilt
    1. Ziffer eins
      eine getrennte Sammlung und
    2. Ziffer 2
      die Erfassung gemeinsam mit gemischten Siedlungsabfällen,
    sofern über die Kostentragung jeweils eine entsprechende vertragliche Vereinbarung besteht.
  7. Absatz 7Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen haben die Sammlung der jeweiligen Sammelkategorie im Sinne einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins,, die nicht in kommunalen Sammeleinrichtungen gesammelt werden, in allen politischen Bezirken (Sammelregionen) nach den Vorgaben der Absatz 8 bis 10 auszuschreiben.
  8. Absatz 8Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft lost alle fünf Jahre, beginnend mit 2016, jedem Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen entsprechend seinem Marktanteil Sammelregionen zu. Dabei gilt:
    1. Ziffer eins
      Die Verlosung hat für diejenigen Sammelkategorien im Sinne einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins,, die nicht in kommunalen Sammeleinrichtungen gesammelt werden, zu erfolgen.
    2. Ziffer 2
      Der Marktanteil eines Sammel- und Verwertungssystems für Haushaltsverpackungen für die jeweilige Sammelkategorie ist der Marktanteil des vorangegangenen Kalenderjahres. Der Marktanteil eines mitbenutzenden Sammel- und Verwertungssystems wird dem mitbenutztem Sammel- und Verwertungssystem zugerechnet.
    3. Ziffer 3
      Jeder Sammelregion wird je Sammelkategorie im Sinne einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins, ein Prozentsatz der Sammelmassen bezogen auf die insgesamt in Österreich im vorangegangenen Kalenderjahr gesammelten Massen zugeteilt.
    4. Ziffer 4
      Eine Verlosung erfolgt, bis der Anteil der Sammelmassen den Marktanteil eines Sammel- und Verwertungssystems erreicht. Wird bei der Verlosung durch die Größe einer Sammelregion der Prozentsatz des Marktanteils eines Sammel- und Verwertungssystems um mehr als zwei Prozentpunkte überschritten, ist das Los zurückzulegen.
    5. Ziffer 5
      Die Verlosung hat bis spätestens Ende Juni des jeweiligen Kalenderjahres zu erfolgen.
    6. Ziffer 6
      Die Verlosung hat unter Anwesenheit jeweils eines Vertreters jedes Sammel- und Verwertungssystems für Haushaltsverpackungen zu erfolgen.
  9. Absatz 9Gemeinden oder Gemeindeverbände können binnen vier Wochen nach der Verlosung die Übernahme oder Benutzung ihrer zum Stichtag 31. Dezember 2012 bestehenden Infrastruktur (Behälter, Fahrzeuge, Personal und Dienstleistungsaufträge an Dritte) zur Sammlung von Haushaltsverpackungen gegenüber dem zugelosten Sammel- und Verwertungssystem unwiderruflich für diese Verlosungsperiode verlangen und bis spätestens Ende Februar des der Verlosung folgenden Kalenderjahres die dafür vorgesehenen Kosten und diesem die ausreichende Übernahmekapazität darlegen. In diesem Fall haben die Sammel- und Verwertungssysteme mit der jeweiligen Gemeinde oder dem jeweiligen Gemeindeverband entsprechende Verträge abzuschließen, wobei die Abgeltung der angemessenen Kosten zu vereinbaren ist.
  10. Absatz 10Sammel- und Verwertungssysteme haben in den jeweils zugelosten Sammelregionen das Ausschreibungsverfahren der Sammlung bis spätestens Ende Juni des der Verlosung folgenden Kalenderjahres durchzuführen, soweit nicht die Übernahme oder Benutzung der Infrastruktur gemäß Absatz 9, erfolgt. Für die Ausschreibung und für den Zuschlag hat das jeweilige Sammel- und Verwertungssystem ein geeignetes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung gemäß dem Bundesvergabegesetz 2006 – BVergG 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,, zu wählen und dieses nach den Grundsätzen des Vergaberechts durchzuführen. Anbote, die von einem mit einem Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen eigentumsrechtlich verbundenem Entsorgungsunternehmen gelegt werden oder die derartige Unternehmen nicht als Subauftragnehmer ausschließen, sind auszuscheiden. Das Sammel- und Verwertungssystem, das das Ausschreibungsverfahren durchgeführt hat, hat die Bestbieter je Sammelkategorie und Sammelregion zu ermitteln und unverzüglich in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
  11. Absatz 11Jedes Sammel- und Verwertungssystem ist in der jeweils zugelosten Sammelregion für die laufende Abstimmung der Sammlung und eine zeitgerechte Information über allfällige Änderungen der Sammlung den anderen Sammel- und Verwertungssysteme verantwortlich.

Schlagworte

Sammelsystem

Im RIS seit

18.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40153628

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