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Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 29

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz 2002Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 193/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

10.12.2021

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffAWG 2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

5. Abschnitt
Sammel- und Verwertungssysteme

Genehmigung von Sammel- und Verwertungssystemen

Paragraph 29,
  1. Absatz einsDie Einrichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Sammel- und Verwertungssystemen bedarf nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 36, einer Genehmigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
  2. Absatz 2Dem Antrag auf Genehmigung sind insbesondere anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      Angaben über den Rechtsträger und über die Eigentümerstruktur, einschließlich der Vorlage des die Gesellschaft begründenden Vertrages in der gültigen Fassung und einer Darstellung der Unternehmensstruktur (Aufbau und Ablauforganisation);
    2. Ziffer 2
      Angaben über die Produkte und die zu übernehmenden Abfälle;
    3. Ziffer 3
      Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Sammel- und Verwertungssystems, einschließlich der Geschäftsfelder (zB produkts-, branchen-, abfallspezifisch, Sammlung von in privaten Haushalten oder gewerblich anfallenden Abfällen);
    4. Ziffer 4
      die gewerberechtliche Berechtigung, soweit erforderlich;
    5. Ziffer 5
      eine Beschreibung der Vorkehrungen zur Sammlung und Verwertung, einschließlich den Nachweis, die übernommenen Leistungen in technischer Hinsicht erbringen zu können (ausreichende Sammelkapazitäten, Sammeldichte und Verwertungsmöglichkeiten);
    6. Ziffer 6
      der Nachweis des ausreichenden räumlichen und sachlichen Tätigkeitsbereiches zur Erfüllung der Verpflichtungen;
    7. Ziffer 7
      Angaben über die Grundlagen zur Berechnung der vorgesehenen Tarife für die Sammlung und Verwertung, wie insbesondere die Kostenfaktoren und die zu erwartenden Aufwendungen der Sammlung, Sortierung, Verwertung und Verwaltung;
    8. Ziffer 7 a
      ein Konzept zur getrennten Aufschlüsselung der Kosten, sofern mehrere Geschäftsfelder im Sinne des Paragraph 32, Absatz 3, betrieben werden;
    9. Ziffer 8
      der Nachweis der Kostendeckung der Finanzierung für die zu übernehmenden Verpflichtungen einschließlich der ausreichenden Sicherstellung der Finanzierung der übernommenen Leistungen;
    10. Ziffer 8 a
      ein effektives Kontrollkonzept betreffend die Teilnehmer, das zumindest 80% der unter Vertrag genommenen Massen bezogen auf die jeweilige Sammelkategorie einbezieht und die Überprüfung von Teilnehmern nach dem Zufallsprinzip binnen drei Jahren vorsieht; dabei sind die entrichteten Teilnahmeentgelte je Tarifkategorie einzubeziehen; zum dem der Kundmachung folgenden Tag genehmigte Sammel- und Verwertungssysteme haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft dieses Kontrollkonzept bis spätestens 1. Jänner 2015 vorzulegen;
    11. Ziffer 9
      Angaben über die Art der Nachweisführung der Sammel- und Verwertungsquoten;
    12. Ziffer 10
      allgemeine Geschäftsbedingungen;
    13. Ziffer 11
      Maßnahmen zur Förderung der Abfallvermeidung.
  3. Absatz 3Parteistellung in diesem Verfahren hat der Antragsteller. Anhörungsrechte in diesem Verfahren haben
    1. Ziffer eins
      Betreiber von bestehenden Sammel- und Verwertungssystemen mit dem gleichen oder einem vergleichbaren Tätigkeitsbereich (sachlich und räumlich) und
    2. Ziffer 2
      eine für die Beratung der sich aus der Vollziehung einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins, ergebenden Fragen eingerichtete Kommission.
    Zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist gemäß Paragraph 7, des Umweltinformationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1993,, vorzugehen.
  4. Absatz 4Die Einrichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung eines Sammel- und Verwertungssystems ist zu genehmigen, wenn zu erwarten ist, dass
    1. Ziffer eins
      die Sammlung und Verwertung von Abfällen, für die eine Verpflichtung übernommen werden soll, dem Stand der Technik entspricht und die öffentlichen Interessen nicht beeinträchtigt werden,
    2. Ziffer 2
      eine kostendeckende Finanzierung einschließlich einer ausreichenden Sicherstellung der Finanzierung der übernommenen Leistungen gegeben ist,
    3. Ziffer 3
      die Mittelverwendung nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit erfolgt und
    4. Ziffer 4
      das Sammel- und Verwertungssystem die Vermeidung von Abfällen durch Aufwendung von zumindest 0,5 Prozent der Summe der jährlich für die Entpflichtung eingenommenen Entgelte für Abfallvermeidungsprojekte fördert. Sofern es sich um ein Sammel- und Verwertungssystem für Elektro- und Elektronik-Altgeräte handelt, hat die Förderung auch die Wiederverwendung ganzer Elektro- und Elektronik-Altgeräte zu umfassen.
    Weiters muss das Sammel- und Verwertungssystem gesamthaft für zumindest eine Sammel- und Behandlungskategorie gemäß einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins, errichtet und betrieben werden und nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, eine Vereinbarung mit der Koordinierungsstelle über die Abholung der zu übernehmenden Abfälle von Sammelstellen (Abgabestellen), über die Sammelinfrastruktur, über die Information der Letztverbraucher und über die Festlegung einer Schlichtungsstelle, sowie über die Finanzierung der Sammelinfrastruktur und der Information der Letztverbraucher, abschließen. Die genehmigten Sammel- und Verwertungssysteme sind auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen.
  5. Absatz 4 aGegenstand der im Absatz 4, genannten Abfallvermeidungsprojekte sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Maßnahmen zur Vermeidung von Einsatzstoffen und Betriebsmitteln, die sich auf die Abfallqualität des Produkts oder allfälliger Nebenprodukte auswirken,
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen, die zu einer Reduktion von Produktionsabfällen oder Verpackungsabfällen führen,
    3. Ziffer 3
      Maßnahmen, die durch Optimierung der Logistik zur Abfallvermeidung beitragen, oder
    4. Ziffer 4
      Maßnahmen, die durch Bewusstseinsbildung, Weiterbildungsmaßnahmen oder durch den Aufbau von geeigneten Netzwerken Abfallvermeidung bewirken.
    Nicht förderungsfähig sind Maßnahmen, die ausschließlich der Abfalltrennung oder -verwertung dienen, zB Trenninseln, Sammelbehälter, Zerlegung oder Aufbereitung von Altgeräten, ausgenommen im Zusammenhang mit Sammel- und Verwertungssystemen für den Elektroaltgerätebereich, soweit sie auf die Wiederverwendung von Geräten oder Bauteilen ausgerichtet sind.
  6. Absatz 4 bSammel- und Verwertungssysteme haben die Liste der geförderten Projekte samt einer Beschreibung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. Die Gesamtliste der geförderten Projekte samt Beschreibung ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen. Ein Bericht über die Abfallvermeidungsprojekte ist im Bundes-Abfallwirtschaftsplan aufzunehmen.
  7. Absatz 4 cSammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen und Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen haben die gemäß Paragraph 29, Absatz 4, Ziffer 4, aufzuwendenden Mittel gemeinsam entsprechend den Vorgaben des Paragraph 29, Absatz 4 a, zu vergeben; dabei haben sie sich eines unabhängigen Dritten zu bedienen, der erstmals innerhalb einer angemessenen Frist ab 1. Jänner 2015 und in der Folge zumindest alle 5 Jahre neu zu bestellen ist. Sofern sich die Sammel- und Verwertungssysteme nicht auf einen gemeinsamen unabhängigen Dritten einigen, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einen solchen namhaft zu machen. Richtlinien des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend die Förderung der Abfallvermeidung sind zu berücksichtigen.
  8. Absatz 4 dDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Genehmigungsbescheid ergänzend zu Absatz 4, weitere Auflagen, wie insbesondere
    1. Ziffer eins
      Vorgaben über die Art der Sammlung sowie der technischen Spezifikationen, zB die Anzahl, Volumina und Entleerungsfrequenz der aufgestellten Sammeleinrichtungen, und
    2. Ziffer 2
      Festlegung von bestimmten Abfällen, die jedenfalls getrennt zu sammeln sind,
    vorzusehen, sofern dies zur Sicherung der Erfüllung der Verpflichtungen des Sammel- und Verwertungssystems erforderlich ist oder die Art des Abfalls dies bedingt. Weiters hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erforderlichenfalls im Genehmigungsbescheid ergänzend zu Absatz 4, weitere Auflagen zur Erreichung oder Sicherung eines wettbewerbsorientierten Marktes vorzusehen.
  9. Absatz 5Der Betrieb darf jeweils nur für einen Zeitraum von zehn Jahren genehmigt werden. Eine kürzere Frist ist vorzusehen, wenn
    1. Ziffer eins
      sie vom Antragsteller beantragt wird oder
    2. Ziffer 2
      ein kürzerer Betriebszeitraum wegen der wirtschaftlichen oder technischen Rahmenbedingungen oder der Besonderheiten des Sammel- und Verwertungssystems zweckmäßig ist oder
    3. Ziffer 3
      das Sammel- und Verwertungssystem oder die Änderung einer Erprobung bedarf.
  10. Absatz 6Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Genehmigungsbescheid Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzusehen, sofern dies zur Sicherung der Erfüllung der Verpflichtungen des Sammel- und Verwertungssystems erforderlich ist. Ergibt sich nach Erteilung der Genehmigung, dass zusätzliche oder geänderte Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zur Wahrung der im Absatz 4, wahrzunehmenden Interessen oder ergänzende Auflagen gemäß Absatz 4 d, erforderlich sind, so sind diese nachträglich vorzuschreiben.
  11. Absatz 7Nach Ablauf des Genehmigungszeitraumes ist eine neuerliche Genehmigung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erforderlich. Wenn ein Antrag auf neuerliche Genehmigung spätestens sechs Monate vor Ablauf des bestehenden Genehmigungszeitraums gestellt wird, darf das Sammel- und Verwertungssystem bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf neuerliche Genehmigung im bisherigen Umfang weiter betrieben werden.
  12. Absatz 8Die Genehmigung geht auf einen Rechtsnachfolger über, sofern das Sammel- und Verwertungssystem ohne wesentliche Änderung weiterbetrieben wird. Der Wechsel des Betreibers ist vom nunmehrigen Betreiber dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Angabe des Rechtsträgers und der Eigentümerstruktur, einschließlich der Vorlage des die Gesellschaft begründenden Vertrages in der gültigen Fassung und einer Darstellung der Unternehmensstruktur, zu melden.
  13. Absatz 9Die Sammel- und Verwertungssysteme haben
    1. Litera a
      eine Liste der Systemteilnehmer, gegliedert nach den jeweiligen Kategorien, für die eigene Tarife festgelegt sind, und aufgeteilt nach den Geschäftsfeldern und
    2. Litera b
      die jeweils gültigen Tarife
    auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen und monatlich zu aktualisieren.

Schlagworte

Sammelsystem, Sammelquote, Geschäftsgeheimnis, Sammelkategorie, Elektro-Altgerät

Im RIS seit

18.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40153625

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