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Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 28c

Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz 2002Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28c

Inkrafttretensdatum

11.12.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffAWG 2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

5. Abschnitt
Regime der erweiterten Herstellerverantwortung

Allgemeine Mindestanforderungen

Paragraph 28 c,
  1. Absatz einsBei der Einrichtung eines Regimes der erweiterten Herstellerverantwortung sind die genaue Definition der Rollen und Verantwortlichkeiten aller einschlägigen beteiligten Akteure und messbare Abfallbewirtschaftungsziele im Einklang mit der Abfallhierarchie und, soweit dies zur Erreichung der Ziele und Grundsätze gemäß den Paragraphen eins und 9 erforderlich ist, qualitative Zielsetzungen festzulegen.
  2. Absatz 2Bei der Einrichtung eines Regimes der erweiterten Herstellerverantwortung sind von den Herstellern oder den Sammel- und Verwertungssystemen folgende Mindestanforderungen zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      ein Berichterstattungssystem zur Erhebung von Daten über die Produkte, die von den unter die erweiterte Herstellerverantwortung fallenden Herstellern von Erzeugnissen in Verkehr gebracht werden, von Daten über die Sammlung und Behandlung von Abfällen, die durch diese Produkte entstehen, gegebenenfalls mit Angabe der Abfallmaterialströme, und von anderen Daten, die für die Zwecke der unter Ziffer 2, genannten Verpflichtungen relevant sind;
    2. Ziffer 2
      die Gewährleistung der Gleichbehandlung von Herstellern von Produkten;
    3. Ziffer 3
      Information der Letztverbraucher über Abfallvermeidungsmaßnahmen, Wiederverwendungszentren, Zentren für die Vorbereitung zur Wiederverwendung, Rücknahme- und Sammelsysteme und die Vermeidung von Vermüllung (Littering);
    4. Ziffer 4
      Maßnahmen zur Schaffung von Anreizen für die Letztverbraucher, Abfälle getrennt zu sammeln;
    5. Ziffer 5
      die Sicherstellung der Sammlung im gesamten Bundesgebiet und der Behandlung von jenen Abfällen, die von den in Österreich in Verkehr gesetzten Produkten anfallen;
    6. Ziffer 6
      die Sicherstellung der erforderlichen finanziellen Mittel und gegebenenfalls der Organisation, um ihren Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung nachzukommen;
    7. Ziffer 7
      die Einrichtung geeigneter Eigenkontrollmechanismen, gegebenenfalls unterstützt durch regelmäßig erfolgende unabhängige Prüfungen zur Bewertung ihrer diesbezüglichen Finanzverwaltung, einschließlich der Einhaltung der Anforderungen gemäß Absatz 3, Ziffer eins und 2 und der Qualität der erhobenen und übermittelten Daten sowie der Anforderungen an die EG-VerbringungsV;
    8. Ziffer 8
      die Veröffentlichung von Informationen zur Erfüllung der Zielvorgaben für die Abfallbewirtschaftung gemäß Absatz eins,, sowie im Fall der gemeinsamen Wahrnehmung der erweiterten Herstellerverantwortung auch Informationen zu
      1. Litera a
        ihren Eigentums- und Mitgliederverhältnissen,
      2. Litera b
        Tarifen und
      3. Litera c
        dem Verfahren für die Auswahl der operativ tätigen Abfallsammler und -behandler.
  3. Absatz 3Bei der Festlegung der finanziellen Beiträge für ein Regime der erweiterten Herstellerverantwortung, insbesondere bei der Festlegung von Tarifen der Sammel- und Verwertungssysteme sind folgende Mindestanforderungen einzuhalten:
    1. Ziffer eins
      Es sind folgende Kosten abzudecken:
      1. Litera a
        Kosten der getrennten Sammlung, des anschließenden Transports sowie der Behandlung der Abfälle, einschließlich derjenigen Behandlung, die erforderlich ist, um die Zielvorgaben für die Abfallbewirtschaftung gemäß Absatz eins, zu erreichen; dabei sind die kosteneffiziente Bereitstellung der Dienstleistungen und die Einnahmen aus der Vorbereitung zur Wiederverwendung, Altstofferlöse und nicht ausgezahlte Pfandbeträgen zu berücksichtigen;
      2. Litera b
        Kosten der Bereitstellung geeigneter Informationen für die Abfallbesitzer gemäß Absatz 2, Ziffer 3 ;,
      3. Litera c
        Kosten der Erhebung von Daten gemäß Absatz 2, Ziffer eins und deren Übermittlung und
      4. Litera d
        Kosten von Sensibilisierungsmaßnahmen und die Übernahme der Kosten der Sammlung der in öffentlichen Sammelsystemen entsorgten Abfälle bestimmter Produkte, einschließlich der Infrastruktur und ihres Betriebs, sowie die Kosten von Reinigungsaktionen von Abfällen bestimmter Produkte und der jeweiligen Kosten der anschließenden Beförderung und Behandlung nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 14,
      Dies gilt nicht für im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Paragraph 28 c, in der Fassung der AWG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021, bestehende Regime der erweiterten Herstellerverantwortung betreffend Elektro- und Elektronikgeräte, Batterien und Akkumulatoren und Fahrzeuge.
    2. Ziffer 2
      Bei der Festlegung der Tarife für einzelne Produkte oder Gruppen vergleichbarer Produkte sind nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 36, die Umweltauswirkungen bei der Herstellung, beim Gebrauch und bei der Abfallbewirtschaftung (Lebenszyklus) zu berücksichtigen, wie insbesondere deren Langlebigkeit, Reparierbarkeit, Wiederverwendbarkeit und Recycelbarkeit sowie das Vorhandensein gefährlicher Stoffe.
    3. Ziffer 3
      Die kosteneffiziente Bereitstellung von Dienstleistungen der Abfallwirtschaft ist zwischen den betroffenen Vertragspartnern transparent darzulegen.
  4. Absatz 4Abweichend zu Absatz 2, Ziffer 6, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, können die Hersteller auch weniger als 100%, aber zumindest 80% der erforderlichen finanziellen Mittel tragen, wenn die übrigen Kosten von den Abfallersterzeugern oder von Vertreibern getragen werden. Diese Ausnahmeregelung darf nicht in Anspruch genommen werden, um den Kostenanteil zu senken, den die Hersteller von Erzeugnissen im Rahmen von Regimen der erweiterten Herstellerverantwortung, die vor dem 4. Juli 2018 eingerichtet wurden, zu tragen haben.
  5. Absatz 5Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat sicherzustellen, dass zwischen den einschlägigen an der Umsetzung der Regime der erweiterten Herstellerverantwortung beteiligten Akteuren ein regelmäßiger Dialog stattfindet.
  6. Absatz 6Für vor dem 4. Juli 2018 errichtete Regime der erweiterten Herstellerverantwortung haben Hersteller oder Sammel- und Verwertungssysteme die Mindestanforderungen gemäß Absatz 2, und 3 spätestens ab 1. Jänner 2023 zu erfüllen.

Schlagworte

Abfallbehandler, Sammelsystem, Rücknahmesystem, Eigentumsverhätlnis, Elektrogerät

Im RIS seit

13.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40239392

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