Bundesrecht konsolidiert

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Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 102/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

02.11.2002

Außerkrafttretensdatum

31.07.2019

Abkürzung

AWG 2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Umgründung, Ruhen, Einstellung betreffend die Sammlung oder Behandlung von Abfällen

Paragraph 27,
  1. Absatz einsBei Umgründungen (Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüssen, Realteilungen oder Spaltungen) hat der Rechtsnachfolger innerhalb von drei Monaten nach der Eintragung in das Firmenbuch die Umgründung unter Anschluss der entsprechenden Nachweise dem zuständigen Landeshauptmann zu melden. Sofern sich bei der Sammlung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen der Erlaubnisumfang oder die abfallrechtlichen Verantwortlichen und ihr Aufgabenbereich ändern, ist innerhalb von drei Monaten eine neue Erlaubnis zu beantragen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag darf die Tätigkeit im bisherigen Umfang ausgeübt werden.
  2. Absatz 2Der Abfallsammler oder -behandler hat
    1. Ziffer eins
      eine dauernde Einstellung oder
    2. Ziffer 2
      ein mehr als drei Monate andauerndes Ruhen oder
    3. Ziffer 3
      die Wiederaufnahme
    der Tätigkeit unverzüglich dem Landeshauptmann schriftlich zu melden.
  3. Absatz 3Das Ruhen oder die Einstellung der Tätigkeit über einen längeren Zeitraum als 24 Monate gilt als dauernde Einstellung. Eine dauernde Einstellung bewirkt das Erlöschen der Berechtigung.

Schlagworte

Abfallbehandler

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40032838

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