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Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz 2002Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.08.2019

Außerkrafttretensdatum

10.12.2021

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffAWG 2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Abfallrechtlicher Geschäftsführer, fachkundige Person, verantwortliche Person

Paragraph 26,
  1. Absatz einsWenn die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Asbestzement, nicht von einer natürlichen Person ausgeübt werden soll oder der Erlaubniswerber die in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst nachweist, ist eine hauptberuflich tätige Person als abfallrechtlicher Geschäftsführer zu bestellen. Die Bestellung mehrerer hauptberuflich tätiger Personen als abfallrechtlicher Geschäftsführer mit eindeutig abgegrenzten Tätigkeitsbereichen ist zulässig. Zum abfallrechtlichen Geschäftsführer darf nur bestellt werden, wer
    1. Ziffer eins
      die Verlässlichkeit im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 3 und 4 in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit und die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer 5, zur Sammlung und Behandlung der Abfälle, für welche die Erlaubnis erteilt wird, besitzt,
    2. Ziffer 2
      die Voraussetzungen eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des Paragraph 9, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52, erfüllt und
    3. Ziffer 3
      in der Lage ist, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen.
  2. Absatz 2Die Bestellung des Geschäftsführers bedarf der Erlaubnis gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins, Paragraph 24 a, Absatz 3, Ziffer eins,, 4 und 5 und Absatz 4 und Paragraph 25 a, Absatz 3 bis 6 sind anzuwenden.
  3. Absatz 3Der abfallrechtliche Geschäftsführer ist verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, VStG und für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit gemäß Absatz eins und die Einhaltung der diesbezüglichen abfallrechtlichen Vorschriften verantwortlich.
  4. Absatz 4Die Gemeinde oder der Gemeindeverband hinsichtlich der Aufgaben, die von der Gemeinde übertragen worden sind, hat – abweichend von Absatz eins und 6 – dem Landeshauptmann eine fachkundige Person namhaft zu machen, die neben der Verlässlichkeit folgende fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist:
    1. Ziffer eins
      Kenntnisse betreffend die Einstufung und das Gefährdungspotential der zu sammelnden Abfälle;
    2. Ziffer 2
      chemische Grundkenntnisse;
    3. Ziffer 3
      Kenntnisse über Erste-Hilfe-Maßnahmen;
    4. Ziffer 4
      Kenntnisse über Sicherheitseinrichtungen;
    5. Ziffer 5
      Kenntnisse über das Brand- und Löschverhalten der Stoffe;
    6. Ziffer 6
      Grundkenntnisse der abfallwirtschaftlichen Vorschriften und
    7. Ziffer 7
      Kenntnisse über Behandlungsmöglichkeiten.
  5. Absatz 5Scheidet der bestellte abfallrechtliche Geschäftsführer aus dem Betrieb aus, so hat der Erlaubnisinhaber unverzüglich einen neuen abfallrechtlichen Geschäftsführer zu bestellen und die Erlaubnis (Absatz 2,) einzuholen. Erfolgt diese Bestellung und der Antrag (Absatz 2,) nicht innerhalb von drei Monaten, so ist die Tätigkeit einzustellen. Gleiches gilt sinngemäß für eine fachkundige Person gemäß Absatz 4, oder eine verantwortliche Person gemäß Absatz 6,
  6. Absatz 6Wird die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder Asbestzement nicht von einer natürlichen Person ausgeübt, ist eine verantwortliche Person namhaft zu machen, welche die Verlässlichkeit und die fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse aufzuweisen hat.

Schlagworte

Brandverhalten, BGBl. Nr. 52/1991

Im RIS seit

31.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40216819

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