Bundesrecht konsolidiert

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Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 22b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22b

Inkrafttretensdatum

16.02.2011

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

AWG 2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Berichtigung von Daten der Register

Paragraph 22 b,
  1. Absatz einsJede registrierungspflichtige oder mitwirkungspflichtige Person ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der in den Registern von ihr selbst einzutragenden oder von ihr selbst eingetragenen eigenen Daten verantwortlich. Unrichtig in den Registern erfasste eigene Daten sind vom Verpflichteten im Register zu berichtigen.
  2. Absatz 2Erlangt eine registrierungspflichtige oder mitwirkungspflichtige Person Kenntnis von unrichtig in den Registern erfassten eigenen Daten, die sie im Register nicht selbst ändern kann, so hat sie der Behörde die richtigen Daten mitzuteilen und die Behörde hat die Daten richtig zu stellen.
  3. Absatz 3Wird die Übertragung einer Anlage oder eines Standortes in einem Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, eingetragen, ist die Person, der diese Daten einschließlich der technischen Datenverarbeitungsrechte übertragen wurden, mit dem Akzeptieren dieser Übertragung im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, Absatz eins, für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Berichtigung der übertragenen Daten verantwortlich.

Im RIS seit

21.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40126494

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