die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Daten gemäß den §§ 5, 7 und 69 Abs. 1 und die Daten der Notifizierung gemäß der EG-VerbringungsV betreffend die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen sowie die Daten von gemäß § 24a Abs. 2 Z 3 vorgelegten gleichwertigen Erlaubnissen betreffend den Umfang der Erlaubnis in das jeweilige Register zu übertragen.die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Daten gemäß den Paragraphen 5,, 7 und 69 Absatz eins und die Daten der Notifizierung gemäß der EG-VerbringungsV betreffend die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen sowie die Daten von gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 3, vorgelegten gleichwertigen Erlaubnissen betreffend den Umfang der Erlaubnis in das jeweilige Register zu übertragen.