(3)Absatz 3Gemäß § 17 aufzeichnungspflichtige Abfallsammler und -behandler einschließlich Personen gemäß § 24a Abs. 2 Z 5 lit. b – mit Ausnahme von Personen gemäß § 24a Abs. 2 Z 11 und 12 und von Transporteuren, soweit sie Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern – haben nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 über das vorangangene Kalenderjahr eine Aufstellung über die Herkunft der übernommenen Abfallarten, die jeweiligen Mengen und den jeweiligen Verbleib, einschließlich Art und Menge der in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführten Stoffe, vorzunehmen (Jahresabfallbilanz). Von Abfallersterzeugern übernommene Abfälle sind als Summenwert pro Abfallart, gegliedert nach dem Branchencode und dem jeweiligen Bundesland der Abfallherkunft, auszuweisen; für nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 festgelegte Abfälle hat eine Gliederung nach der jeweiligen Gemeinde zu erfolgen. In allen übrigen Fällen hat eine Untergliederung nach dem jeweiligen Übergeber oder Übernehmer der Abfälle zu erfolgen. Die Jahresabfallbilanzen sind bis spätestens 15. März jeden Jahres dem Landeshauptmann zu melden. § 17 Abs. 5 ist – mit Ausnahme des Teilsatzes über die Summenbildung – anzuwenden. Ein Abfallsammler oder -behandler, der seine Tätigkeit nicht dauernd eingestellt hat und im vorangegangenen Kalenderjahr Abfälle weder übernommen noch übergeben und auch keine Abfallbehandlungen durchgeführt hat, hat als Jahresabfallbilanz eine Leermeldung einzubringen.Gemäß Paragraph 17, aufzeichnungspflichtige Abfallsammler und -behandler einschließlich Personen gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 5, Litera b, – mit Ausnahme von Personen gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 11 und 12 und von Transporteuren, soweit sie Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern – haben nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, über das vorangangene Kalenderjahr eine Aufstellung über die Herkunft der übernommenen Abfallarten, die jeweiligen Mengen und den jeweiligen Verbleib, einschließlich Art und Menge der in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführten Stoffe, vorzunehmen (Jahresabfallbilanz). Von Abfallersterzeugern übernommene Abfälle sind als Summenwert pro Abfallart, gegliedert nach dem Branchencode und dem jeweiligen Bundesland der Abfallherkunft, auszuweisen; für nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 23, festgelegte Abfälle hat eine Gliederung nach der jeweiligen Gemeinde zu erfolgen. In allen übrigen Fällen hat eine Untergliederung nach dem jeweiligen Übergeber oder Übernehmer der Abfälle zu erfolgen. Die Jahresabfallbilanzen sind bis spätestens 15. März jeden Jahres dem Landeshauptmann zu melden. Paragraph 17, Absatz 5, ist – mit Ausnahme des Teilsatzes über die Summenbildung – anzuwenden. Ein Abfallsammler oder -behandler, der seine Tätigkeit nicht dauernd eingestellt hat und im vorangegangenen Kalenderjahr Abfälle weder übernommen noch übergeben und auch keine Abfallbehandlungen durchgeführt hat, hat als Jahresabfallbilanz eine Leermeldung einzubringen.