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Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 21

Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz 2002Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffAWG 2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Registrierungs- und Meldepflichten für Abfallsammler und -behandler und gemäß EG-VerbringungsV Verpflichtete

Paragraph 21,
  1. Absatz einsAbfallsammler und -behandler haben sich vor Aufnahme der Tätigkeit elektronisch über die Internetseite edm.gv.at bei der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unter Angabe folgender Daten im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, zu registrieren:
    1. Ziffer eins
      Name, Anschrift (zB Sitz) des Abfallsammlers und -behandlers und eine für die Zustellung maßgebliche inländische Geschäftsanschrift, einschließlich der Telefaxnummer,
    2. Ziffer 2
      gegebenenfalls die Firmenbuchnummer, Vereinsregisternummer oder Ergänzungsregisternummer,
    3. Ziffer 3
      Branchencode (vierstellig),
    4. Ziffer 4
      Adressen der Standorte (zB Betriebsstätten),
    5. Ziffer 5
      Anlagen, Anlagentypen und nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 23, Berichtseinheiten, IPPC-Behandlungsanlagen sind nach der mündlichen Verhandlung vor Erlassung der Genehmigung der Behandlungsanlage im Register anzulegen.
    6. Ziffer 6
      Behandlungsverfahren,
    7. Ziffer 7
      Kontaktadresse, einschließlich einer vorhandenen E-Mail-Adresse, und Kontaktperson und
    8. Ziffer 8
      für IPPC-Behandlungsanlagen Art und Umfang ihrer Tätigkeiten gemäß Anhang 5 Teil 1 und die Haupttätigkeit der IPPC-Behandlungsanlage.
  2. Absatz eins aAbweichend zu Absatz eins, kann die Registrierung auch über andere zum Zwecke der Verwaltung sowie des E-Governments des Bundes eingerichtete Register gestartet werden.
  3. Absatz 2Änderungen der Daten gemäß Absatz eins, sind unverzüglich vom Abfallsammler und -behandler über das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu melden. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu melden.

    Anmerkung, Absatz 2 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2007,)

  4. Absatz 2 bAbsatz eins und 2 gelten nicht für
    1. Ziffer eins
      Personen, die erwerbsmäßig Produkte abgeben in Bezug auf die Rücknahme von Abfällen dieser Produkte von Letztverbrauchern zur Sammlung und Weitergabe an einen berechtigten Abfallsammler oder -behandler,
    Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Ziffer 104,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021,)
    1. Ziffer 3
      Personen, die Abfälle zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie auf den Boden aufbringen.
  5. Absatz 2 cDie Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist ermächtigt, für Personen gemäß Absatz 2 b und für Abfallersterzeuger, ausgenommen für private Haushalte, neben den Identifikationsnummern die abfallwirtschaftlichen Stammdaten (Paragraph 22, Absatz 2,) in den Registern gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu verarbeiten. Die Personen gemäß Absatz 2 b, haben bei der Erfassung dieser Daten mitzuwirken.
  6. Absatz 2 dDie Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat dem Abfallsammler und -behandler auf Grund der Registrierung eine Identifikationsnummer gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz, bei mehreren Standorten oder Anlagen weitere Identifikationsnummern, zuzuteilen.
  7. Absatz 3Gemäß Paragraph 17, aufzeichnungspflichtige Abfallsammler und -behandler einschließlich Personen gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 5, Litera b, – mit Ausnahme von Personen gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 11 und 12 und von Transporteuren, soweit sie Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern – haben nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, über das vorangangene Kalenderjahr eine Aufstellung über die Herkunft der übernommenen Abfallarten, die jeweiligen Mengen und den jeweiligen Verbleib, einschließlich Art und Menge der in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführten Stoffe, vorzunehmen (Jahresabfallbilanz). Von Abfallersterzeugern übernommene Abfälle sind als Summenwert pro Abfallart, gegliedert nach dem Branchencode und dem jeweiligen Bundesland der Abfallherkunft, auszuweisen; für nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 23, festgelegte Abfälle hat eine Gliederung nach der jeweiligen Gemeinde zu erfolgen. In allen übrigen Fällen hat eine Untergliederung nach dem jeweiligen Übergeber oder Übernehmer der Abfälle zu erfolgen. Die Jahresabfallbilanzen sind bis spätestens 15. März jeden Jahres dem Landeshauptmann zu melden. Paragraph 17, Absatz 5, ist – mit Ausnahme des Teilsatzes über die Summenbildung – anzuwenden. Ein Abfallsammler oder -behandler, der seine Tätigkeit nicht dauernd eingestellt hat und im vorangegangenen Kalenderjahr Abfälle weder übernommen noch übergeben und auch keine Abfallbehandlungen durchgeführt hat, hat als Jahresabfallbilanz eine Leermeldung einzubringen.
  8. Absatz 3 aAbfallbehandler von Altbatterien und -akkumulatoren haben der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jährlich spätestens vier Monate nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres die Meldungen nach den Anhängen römisch IV bis römisch VI der Verordnung (EU) Nr. 493/2012 mit Durchführungsbestimmungen zur Berechnung der Recyclingeffizienzen von Recyclingverfahren für Altbatterien und Altakkumulatoren gemäß der Richtlinie 2006/66/EG, ABl. Nr. L 151 vom 12.06.2012 S. 9, zu übermitteln.
  9. Absatz 4Inhaber einer Deponie haben die im vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt abgelagerten Abfallmengen, gegliedert nach Abfallbesitzer und Abfallart, und die Restkapazität in Kubikmeter der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis spätestens 15. März jeden Jahres zu melden. Weiters haben die Inhaber der Deponie die Messergebnisse des Mess- und Überwachungsverfahrens (Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer 2,) der im vorangegangenen Kalenderjahr vorgenommenen Messungen bis spätestens 10. April jeden Jahres der für die Überwachung zuständigen Behörde zu melden. Paragraph 17, Absatz 5, ist mit Ausnahme des vorletzten Satzes anzuwenden.
  10. Absatz 5Folgende Daten sind nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, in elektronischer Form an ein Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Meldungen gemäß Absatz 3 und 4, Meldungen gemäß den Paragraphen 5, Absatz 4 und 5, 18 Absatz 3 und 4 und 60,
    2. Ziffer 2
      Mitteilungen gemäß den Artikel 15, Buchstabe c, d und e und Artikel 16, Buchstabe b, d und e der EG-VerbringungsV durch den jeweils nach EG-VerbringungsV Verpflichteten.
  11. Absatz 6Sofern Personen, die gemäß der EG-VerbringungsV oder gemäß einer Verordnung nach Paragraph 72, Ziffer eins, beabsichtigen, eine notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen aus Österreich durchzuführen, nicht bereits im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, registriert sind, haben sie sich über die Internetseite edm.gv.at unter Angabe folgender Daten im Register zu registrieren:
    1. Ziffer eins
      Name, Anschrift (zB Sitz) und eine für die Zustellung maßgebliche inländische Geschäftsanschrift, einschließlich der Telefaxnummer,
    2. Ziffer 2
      gegebenenfalls die Firmenbuchnummer, Vereinsregisternummer oder Ergänzungsregisternummer,
    3. Ziffer 3
      Branchencode (vierstellig),
    4. Ziffer 4
      Adressen der Standorte (zB Betriebsstätten),
    5. Ziffer 5
      Kontaktadresse, einschließlich einer vorhandenen E-Mail-Adresse, und Kontaktperson.

Schlagworte

Registrierungspflicht, Abfallbehandler, Messverfahren, Altakkumulator

Im RIS seit

13.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40239795

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/102/P21/NOR40239795

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