Bundesrecht konsolidiert

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Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

21.06.2013

Außerkrafttretensdatum

19.06.2017

Abkürzung

AWG 2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Registrierungs- und Meldepflichten für Abfallsammler und -behandler und gemäß EG-VerbringungsV Verpflichtete

Paragraph 21,
  1. Absatz einsAbfallsammler und -behandler haben sich vor Aufnahme der Tätigkeit elektronisch über die Internetseite edm.gv.at beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Angabe folgender Daten im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, zu registrieren:
    1. Ziffer eins
      Name, Anschrift (zB Sitz) des Abfallsammlers und -behandlers und eine für die Zustellung maßgebliche inländische Geschäftsanschrift, einschließlich der Telefaxnummer,
    2. Ziffer 2
      gegebenenfalls die Firmenbuchnummer, Vereinsregisternummer oder Ergänzungsregisternummer,
    3. Ziffer 3
      Branchencode (vierstellig),
    4. Ziffer 4
      Adressen der Standorte (zB Betriebsstätten),
    5. Ziffer 5
      Anlagen, Anlagentypen und nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 23, Berichtseinheiten, IPPC-Behandlungsanlagen sind nach der mündlichen Verhandlung vor Erlassung der Genehmigung der Behandlungsanlage im Register anzulegen.
    6. Ziffer 6
      Behandlungsverfahren,
    7. Ziffer 7
      Kontaktadresse, einschließlich einer vorhandenen E-Mail-Adresse, und Kontaktperson und
    8. Ziffer 8
      für IPPC-Behandlungsanlagen Art und Umfang ihrer Tätigkeiten gemäß Anhang 5 Teil 1 und die Haupttätigkeit der IPPC-Behandlungsanlage.
  2. Absatz 2Änderungen der Daten gemäß Absatz eins, sind unverzüglich vom Abfallsammler und -behandler über das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu melden. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu melden.

    Anmerkung, Absatz 2 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2007,)

  3. Absatz 2 bAbsatz eins und 2 gelten nicht für
    1. Ziffer eins
      Personen, die erwerbsmäßig Produkte abgeben in Bezug auf die Rücknahme von Abfällen dieser Produkte von Letztverbrauchern zur Sammlung und Weitergabe an einen berechtigten Abfallsammler oder -behandler,
    2. Ziffer 2
      Transporteure, soweit sie Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern,
    3. Ziffer 3
      Personen, die Abfälle zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie auf den Boden aufbringen.
  4. Absatz 2 cDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, für Personen gemäß Absatz 2 b, neben den Identifikationsnummern die abfallwirtschaftlichen Stammdaten (Paragraph 22, Absatz 2,) im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu verwenden. Die Personen gemäß Absatz 2 b, haben bei der Erfassung dieser Daten mitzuwirken.
  5. Absatz 2 dDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dem Abfallsammler und -behandler auf Grund der Registrierung eine Identifikationsnummer gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz, bei mehreren Standorten oder Anlagen weitere Identifikationsnummern, zuzuteilen.
  6. Absatz 3Gemäß Paragraph 17, aufzeichnungspflichtige Abfallsammler und -behandler – mit Ausnahme von Transporteuren, soweit sie Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern – haben nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, über das vorangangene Kalenderjahr eine Aufstellung über die Herkunft der übernommenen Abfallarten, die jeweiligen Mengen und den jeweiligen Verbleib, einschließlich Art und Menge der in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführten Stoffe, vorzunehmen (Jahresabfallbilanz). Von Abfallersterzeugern übernommene Abfälle sind als Summenwert pro Abfallart, gegliedert nach dem Branchencode und dem jeweiligen Bundesland der Abfallherkunft, auszuweisen; für nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 23, festgelegte Abfälle hat eine Gliederung nach der jeweiligen Gemeinde zu erfolgen. In allen übrigen Fällen hat eine Untergliederung nach dem jeweiligen Übergeber oder Übernehmer der Abfälle zu erfolgen. Die Jahresabfallbilanzen sind bis spätestens 15. März jeden Jahres dem Landeshauptmann zu melden. Paragraph 17, Absatz 5, ist – mit Ausnahme des Teilsatzes über die Summenbildung – anzuwenden.
  7. Absatz 4Inhaber einer Deponie haben die im vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt abgelagerten Abfallmengen, gegliedert nach Abfallbesitzer und Abfallart, und die Restkapazität in Kubikmeter dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis spätestens 15. März jeden Jahres zu melden. Weiters haben die Inhaber der Deponie die Messergebnisse des Mess- und Überwachungsverfahrens (Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer 2,) der im vorangegangenen Kalenderjahr vorgenommenen Messungen bis spätestens 10. April jeden Jahres der für die Überwachung zuständigen Behörde zu melden. Paragraph 17, Absatz 5, ist mit Ausnahme des vorletzten Satzes anzuwenden.
  8. Absatz 5Folgende Daten sind nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, in elektronischer Form an ein Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Meldungen gemäß Absatz 3 und 4, Meldungen gemäß den Paragraphen 5, Absatz 4 und 5, 18 Absatz 3 und 4 und 60,
    2. Ziffer 2
      Mitteilungen gemäß den Artikel 15, Buchstabe c, d und e und Artikel 16, Buchstabe b, d und e der EG-VerbringungsV durch den jeweils nach EG-VerbringungsV Verpflichteten.
  9. Absatz 6Sofern Personen, die gemäß der EG-VerbringungsV oder gemäß einer Verordnung nach Paragraph 72, Ziffer eins, beabsichtigen, eine notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen aus Österreich durchzuführen, nicht bereits im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, registriert sind, haben sie sich über die Internetseite edm.gv.at unter Angabe folgender Daten im Register zu registrieren:
    1. Ziffer eins
      Name, Anschrift (zB Sitz) und eine für die Zustellung maßgebliche inländische Geschäftsanschrift, einschließlich der Telefaxnummer,
    2. Ziffer 2
      gegebenenfalls die Firmenbuchnummer, Vereinsregisternummer oder Ergänzungsregisternummer,
    3. Ziffer 3
      Branchencode (vierstellig),
    4. Ziffer 4
      Adressen der Standorte (zB Betriebsstätten),
    5. Ziffer 5
      Kontaktadresse, einschließlich einer vorhandenen E-Mail-Adresse, und Kontaktperson.

Schlagworte

Registrierungspflicht, Abfallbehandler, Messverfahren

Im RIS seit

24.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2024

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40151732

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/102/P21/NOR40151732

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