Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Abfallwirtschaftsgesetz
2002
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 20a
Inkrafttretensdatum
13.07.2018
Außerkrafttretensdatum
10.12.2021
Abkürzung
AWG 2002
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Quecksilberabfälle
§ 20a.Paragraph 20 a,
Zuständige Behörde gemäß Art. 12 und 14 der Verordnung (EU) 2017/852 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 (im Folgenden: EU-QuecksilberV), ABl. Nr. L 137 vom 24.05.2017 S. 1, ist die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus. Die Aufzeichnungen und Bescheinigungen gemäß dieser Verordnung sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Eine Aufbewahrung in elektronischer Form ist zulässig, wenn eine Sicherung der elektronischen Dokumente vor Datenverlust nach dem Stand der Technik erfolgt. Zuständige Behörde gemäß Artikel 12 und 14 der Verordnung (EU) 2017/852 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 (im Folgenden: EU-QuecksilberV), ABl. Nr. L 137 vom 24.05.2017 S. 1, ist die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus. Die Aufzeichnungen und Bescheinigungen gemäß dieser Verordnung sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Eine Aufbewahrung in elektronischer Form ist zulässig, wenn eine Sicherung der elektronischen Dokumente vor Datenverlust nach dem Stand der Technik erfolgt.
Im RIS seit
13.07.2018
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2021
Gesetzesnummer
20002086
Dokumentnummer
NOR40204352