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Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 20

Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz 2002Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

11.12.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffAWG 2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Meldepflichten der Abfallersterzeuger gefährlicher Abfälle

Paragraph 20,
  1. Absatz einsEin Abfallersterzeuger, bei dem Altöle in einer Jahresmenge von mindestens 200 Liter oder sonstige gefährliche Abfälle wiederkehrend, mindestens einmal jährlich, anfallen, und welcher seine Tätigkeit nach dem 12. Juli 2007 aufnimmt, hat sich innerhalb von einem Monat nach Aufnahme der Tätigkeit elektronisch über die Internetseite edm.gv.at im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, unter Angabe folgender Daten zu registrieren:
    1. Ziffer eins
      Name, Anschrift (zB Sitz) und eine für die Zustellung maßgebliche inländische Geschäftsanschrift, einschließlich der Telefaxnummer,
    2. Ziffer 2
      gegebenenfalls die Firmenbuchnummer, Vereinsregisternummer oder Ergänzungsregisternummer,
    3. Ziffer 3
      Branchencode (vierstellig),
    4. Ziffer 4
      Adressen der Standorte (zB Betriebsstätten), von denen gefährliche Abfälle an Dritte übergeben werden,
    5. Ziffer 5
      Kontaktadresse, einschließlich einer vorhandenen E-Mail-Adresse, und Kontaktperson.
  2. Absatz eins aAbweichend zu Absatz eins, kann die Registrierung auch über andere zu Zwecken der Verwaltung sowie des E-Governments des Bundes eingerichtete Register gestartet werden.
  3. Absatz 2Absatz eins, gilt nicht für
    1. Ziffer eins
      private Haushalte,
    2. Ziffer 2
      nicht buchführungspflichtige land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Paragraph 125, BAO) hinsichtlich der bei ihnen anfallenden
      1. Litera a
        gefährlichen Abfälle, sofern diese einem rücknahmeberechtigten Abfallsammler oder -behandler im Sinne des Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 5, übergeben werden, und
      2. Litera b
        Problemstoffe.
  4. Absatz 3Änderungen der Daten gemäß Absatz eins, oder die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu melden.
  5. Absatz 4Zuständige Behörde ist der Landeshauptmann, in dessen Bundesland der Abfallersterzeuger seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung hat; sofern bei einem Unternehmen kein Sitz und keine Hauptniederlassung im Inland gegeben ist, bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem Ort der Zweigniederlassung des Unternehmens; bei mehreren Zweigniederlassungen im Inland bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem Ort der frühesten Zweigniederlassung.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch BGBl. römisch eins Nr. 43/20007)

  6. Absatz 6Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat dem Abfallersterzeuger eine Identifikationsnummer gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz, bei mehreren Standorten weitere Identifikationsnummern, zuzuteilen.

Schlagworte

Abfallbehandler

Im RIS seit

13.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40239323

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