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Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 14b

Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz 2002Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14b

Inkrafttretensdatum

11.12.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffAWG 2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Rahmenbedingungen und konkrete Ziele für den Ausbau von Mehrwegsystemen für Getränkeverpackungen

Paragraph 14 b,
  1. Absatz einsZiel ist es die Mehrwegquote der insgesamt in Österreich in Verkehr gesetzten Getränke in Regelgebinden bis 2025 auf zumindest 25% und bis 2030 auf zumindest 30% zu erhöhen. Dabei sind folgende Getränkekategorien heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      Bier (einschließlich alkoholfreies Bier und Biermischgetränke),
    2. Ziffer 2
      Wässer (Mineralwasser, Tafelwasser, Sodawasser und sonstiges abgefülltes Wasser; ohne Aromatisierung),
    3. Ziffer 3
      Saft (Fruchtsaft, Gemüsesaft und Nektar),
    4. Ziffer 4
      alkoholfreie Erfrischungsgetränke (Limonaden, aromatisiertes Wasser, Frucht- und Gemüsesaftgetränke, isotonische Getränke, Energydrinks, Getränke auf Teebasis wie Eistee, Kombucha, Milch auf pflanzlicher Basis wie Sojamilch oder Haferdrink, Molkegetränke und Malzgetränke) und
    5. Ziffer 5
      Milch (Kuh-, Schaf-, Ziegenmilch, sämtliche Fettgehalte; ausgenommen haltbare Konsummilch dh. ultrahoch erhitzte Milch).
  2. Absatz 2Jeder Letztvertreiber, der Getränke im Lebensmitteleinzelhandel abgibt, ist verpflichtet ab dem 1. Jänner 2024 in mindestens 35% seiner Verkaufsstellen über 400 m2, ab dem 1. Jänner 2025 in mindestens 90% seiner Verkaufsstellen über 400 m2 und längstens mit Ablauf des Kalenderjahres 2025 in allen Verkaufsstellen über 400 m2 Getränke in Mehrwegverpackungen in den in Absatz eins, genannten Getränkekategorien und unter Einhaltung der Quoten gemäß Absatz 3, anzubieten. Dies gilt auch für den Vertrieb über Fernabsatz.
  3. Absatz 3Folgende Mehrwegquoten gemäß Absatz 2, bezogen auf die Anzahl der insgesamt angebotenen Artikel in den einzelnen Getränkekategorien sind einzuhalten: Für Bier und Wässer jeweils mindestens 15%; für Saft, alkoholfreie Erfrischungsgetränke und Milch jeweils mindestens 10%. Bei der Berechnung der Mehrwegquote für Wässer, Saft und alkoholfreie Erfrischungsgetränke werden vom Geltungsbereich des Paragraph 14 c, umfasste Getränke in Kunststoff-Einwegverpackungen und Einwegdosen bis einschließlich 0,5 l nicht einbezogen.
  4. Absatz 4Die Verpflichtung gemäß Absatz 2, gilt auch als erfüllt, wenn ein Letztvertreiber, der Getränke im Lebensmitteleinzelhandel abgibt, insgesamt über alle Getränkekategorien gemäß Absatz eins, ab dem Kalenderjahr 2024 25% des Volumens in Mehrwegverpackungen abgibt. Dies gilt auch für den Vertrieb über Fernabsatz. Der Letztvertreiber hat ab dem 1. Jänner 2024 in mindestens 35% seiner Verkaufsstellen über 400 m2,, ab dem 1. Jänner 2025 in mindestens 90% seiner Verkaufsstellen über 400 m2 und längstens mit Ablauf des Kalenderjahres 2025 in allen Verkaufsstellen über 400 m2 Getränke in Mehrwegverpackungen in allen Getränkekategorien gemäß Absatz eins, anzubieten.
  5. Absatz 5Mehrweg-Getränkeverpackungen sind Getränkeverpackungen, die so konzipiert und ausgelegt sind und in Verkehr gebracht werden, dass ihre Beschaffenheit während ihrer Lebensdauer mehrere Kreislaufdurchgänge ermöglicht, indem sie an einen Hersteller, insbesondere an einen Abpacker gemäß Paragraph 13 g, Absatz eins, Ziffer 2,, zurückgegeben und ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung entsprechend wiederbefüllt oder wiederverwendet werden.
  6. Absatz 6Der Letztvertreiber gemäß Absatz 2 und 4 hat Nachweise über die Erfüllung der Verpflichtung gemäß Absatz 2, oder 4 bis zum 15. März des Folgejahres an die Verpackungskoordinierungsstelle gemäß Paragraph 13 b, in Verbindung mit Paragraph 30 a, elektronisch zu übermitteln. Für die Erfüllung der Verpflichtung gemäß Absatz 2, sind auch die angebotenen Getränkeartikel und das Volumen der von ihm insgesamt jährlich in Verkehr gesetzten Einweg- und Mehrweg-Getränke, gegliedert nach Getränkekategorien gemäß Absatz eins,, zu übermitteln. Die Verpackungskoordinierungsstelle hat hierüber bis zum 30. April des Folgejahres einen jährlichen Bericht an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln. Dieser Bericht einschließlich der gemeldeten aggregierten Daten ist ab dem Berichtsjahr 2024 zu veröffentlichen. Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sind auf Verlangen die Daten elektronisch zu übermitteln.

Schlagworte

Fruchtsaftgetränk, Kuhmilch, Schafmilch

Im RIS seit

13.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40239388

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