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Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 14a

Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz 2002Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14a

Inkrafttretensdatum

11.12.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffAWG 2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Maßnahmen zur Reduktion von Einwegkunststoff-Verpackungen

Paragraph 14 a,
  1. Absatz einsDie Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zur Verminderung der in Verkehr gesetzten Einwegkunststoff-Verpackungen bis zum Jahr 2025 um 20% gegenüber dem Jahr 2018 (Paragraph 9, Ziffer 18,) und zur Förderung des Ausbaus von Mehrwegsystemen für Verpackungen, insbesondere für Getränkeverpackungen (§9 Ziffer 19,), folgende Pflichten für Gebietskörperschaften, Hersteller, Importeure, Vertreiber, Sammel- und Verwertungssysteme, Abfallsammler, -behandler und Letztverbraucher durch Verordnung festzulegen:
    1. Ziffer eins
      Vorlage von durchgeführten und geplanten Reduktions- oder Förderungsmaßnahmen samt Zeitplan, beispielsweise in einem Abfallwirtschaftskonzept,
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen, die gewährleisten, dass dem Letztverbraucher wiederverwendbare Alternativen zu Einwegkunststoff-Verpackungen angeboten werden,
    3. Ziffer 3
      Mindestentgelte für die Abgabe bestimmter Einwegkunststoff-Verpackungen und Maximalentgelte für die Abgabe von Mehrwegverpackungen,
    4. Ziffer 4
      Verbot der unentgeltlichen Abgabe bestimmter Einwegkunststoff-Verpackungen an Letztverbraucher oder die Verpflichtung zur Rücknahme von Mehrwegverpackungen,
    5. Ziffer 5
      Produktanforderungen oder Kennzeichnungspflichten für Einweg- und Mehrwegverpackungen,
    6. Ziffer 6
      die Verpflichtung zur Rückgabe, zur Rücknahme oder zur Wiederverwendung,
    7. Ziffer 7
      die Einhaltung von Abfallvermeidungsquoten für die Reduktion von Einwegkunststoff-Verpackungen für bestimmte Bereiche oder Produktkategorien innerhalb eines bestimmten Zeitraums oder die Einhaltung von Mindestquoten für den Einsatz von Mehrwegverpackungen für bestimmte Bereiche oder Produktkategorien innerhalb eines bestimmten Zeitraums,
    8. Ziffer 8
      Anforderungen für die Abgabe von Produkten nur in einer die Abfallvermeidung begünstigenden Form und Beschaffenheit,
    9. Ziffer 9
      Sensibilisierungsmaßnahmen und Informationspflichten in Bezug auf Abfallvermeidung und Vermeidung von Vermüllung,
    10. Ziffer 10
      Fristen, Zwischenziele und Stufenpläne zur Zielerreichung,
    11. Ziffer 11
      Aufzeichnungs- und Meldepflichten zum Nachweis der Effektivität der Maßnahmen, insbesondere über die Menge der in Verkehr gesetzten Einwegkunststoff-Verpackungen und Mehrweg-Verpackungen.
  2. Absatz 2Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort für die Zwecke des Absatz eins, durch Verordnung Verfahren zur Feststellung des Beitrags der gewählten Maßnahme zur Zielerreichung und Informationspflichten über das Ausmaß oder die Abschätzung der Zielerreichung festzulegen.

Schlagworte

Abfallbehandler, Sammelsystem, Reduktionsmaßnahme, Einwegverpackung, Aufzeichnungspflicht

Im RIS seit

13.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40239387

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