(2b)Absatz 2 bDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt der Sicherstellung gemäß § 13a Abs. 5, deren Festsetzung, Art, Bemessung, Leistung, Zugriff, Verfall, Verwendung und Freiwerden, deren Nachweis- und Meldepflichten und nähere Bestimmungen über die Berechnung der Finanzierung der Sammlung und Behandlung von Abfällen, die einer Verordnung gemäß Abs. 1 unterliegen, festzulegen.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt der Sicherstellung gemäß Paragraph 13 a, Absatz 5,, deren Festsetzung, Art, Bemessung, Leistung, Zugriff, Verfall, Verwendung und Freiwerden, deren Nachweis- und Meldepflichten und nähere Bestimmungen über die Berechnung der Finanzierung der Sammlung und Behandlung von Abfällen, die einer Verordnung gemäß Absatz eins, unterliegen, festzulegen.