Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 13n

Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz 2002Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13n

Inkrafttretensdatum

11.12.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffAWG 2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Verbot von Einwegkunststoffprodukten

Paragraph 13 n,
  1. Absatz einsDas Inverkehrsetzen von folgenden Einwegkunststoffprodukten (im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/904 (SUP)) ist verboten:
    1. Ziffer eins
      Wattestäbchen, ausgenommen Abstrichstäbchen für medizinische Verwendungszwecke, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 90/385/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte, ABl. Nr. L 189 vom 20.07.1990 S. 17, oder der Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte, ABl. Nr. L 169 vom 12.07.1993 S. 1, fallen,
    2. Ziffer 2
      Besteck (Gabeln, Messer, Löffel, Essstäbchen),
    3. Ziffer 3
      Teller,
    4. Ziffer 4
      Trinkhalme, ausgenommen Trinkhalme für medizinische Verwendungszwecke, die unter den Geltungsbereich der Richtlinie 90/385/EWG oder der Richtlinie 93/42/EWG fallen,
    5. Ziffer 5
      Rührstäbchen,
    6. Ziffer 6
      Luftballonstäbe, die zur Stabilisierung an den Ballons (ausgenommen Ballons für industrielle oder sonstige gewerbliche Verwendungszwecke und Anwendungen, die nicht an Verbraucher abgegeben werden) befestigt werden, einschließlich der Halterungsmechanismen,
    7. Ziffer 7
      Lebensmittelverpackungen aus expandiertem Polystyrol, dh. Behältnisse wie Boxen (mit oder ohne Deckel) für Lebensmittel, die
      1. Litera a
        dazu bestimmt sind, unmittelbar vor Ort verzehrt oder als Take-away-Gericht mitgenommen zu werden,
      2. Litera b
        in der Regel aus der Verpackung heraus verzehrt werden und
      3. Litera c
        ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können,
      einschließlich Verpackungen für Fast Food oder andere Speisen zum unmittelbaren Verzehr, ausgenommen Getränkebehälter, Teller sowie Säckchen und Folienverpackungen (Wrappers) mit Lebensmittelinhalt,
    8. Ziffer 8
      Getränkebehälter aus expandiertem Polystyrol, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel,
    9. Ziffer 9
      Getränkebecher aus expandiertem Polystyrol, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel.
  2. Absatz 2Als Inverkehrsetzen im Sinne des Absatz eins, gilt die erstmalige, entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem österreichischen Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit.

Im RIS seit

13.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40239383

Navigation im Suchergebnis