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Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 13b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz 2002Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13b

Inkrafttretensdatum

10.04.2008

Außerkrafttretensdatum

10.12.2021

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffAWG 2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Koordinierungsaufgaben

Paragraph 13 b,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Koordinierung der Sammlung, Bereitstellung, Abholung und Verwertung von Abfällen, welche einer Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, unterliegen, nach Maßgabe dieser Verordnung folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. Ziffer eins
      Abschluss von Vereinbarungen mit Sammel- und Verwertungssystemen über die Abholung von Abfällen, über die Sammelinfrastruktur, über die Information der Letztverbraucher und über die Festlegung einer Schlichtungsstelle sowie über die Finanzierung der Sammelinfrastruktur und der Information der Letztverbraucher;
    2. Ziffer 2
      Koordinierung der Maßnahmen gemäß den Vereinbarungen;
    3. Ziffer 3
      Koordinierung von Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Sammel- und Verwertungssystemen, insbesondere durch Harmonisierung von Meldeformularen und der Sammelinfrastruktur unter Berücksichtigung der Vorgaben einer Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins ;,
    4. Ziffer 4
      Entgegennahme der Mengenmeldungen der Sammel- und Verwertungssysteme über die in Verkehr gesetzten Produkte und Ermittlung des diesbezüglichen Massenanteils der einzelnen Systeme an der gesamten Menge der von Systemteilnehmern in einem Zeitraum in Verkehr gesetzten Produkte; die Massenanteile der Sammel- und Verwertungssysteme sind zu veröffentlichen;
    5. Ziffer 5
      Evaluierung der Mengenmeldungen gemäß Ziffer 4,, erforderlichenfalls durch entsprechende Markterhebungen und Studien;
    6. Ziffer 6
      sofern kein Einvernehmen über eine Abholung erfolgt ist, Entgegennahme von Meldungen eines Abholbedarfs einer Sammelstelle (Abgabestelle) und Festlegung des verpflichteten Sammel- und Verwertungssystems;
    7. Ziffer 7
      Durchführung der Abholung auf Kosten des verpflichteten Sammel- und Verwertungssystems, sofern dieses seiner Abholverpflichtung nach Ziffer 6, nicht nachgekommen ist;
    8. Ziffer 8
      Entgegennahme der Meldungen über die gesammelten Abfallmengen und die verwerteten Fraktionen;
    9. Ziffer 9
      Vorbereitung der jeweiligen Berichtspflichten an die EU-Kommission im Rahmen des festgelegten Wirkungsbereiches.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, von Amts wegen mit Bescheid eine nicht auf Gewinn ausgerichtete Rechtsperson als Koordinierungsstelle mit den Aufgaben gemäß Absatz eins, zu betrauen. Die Betrauung darf nur an eine Rechtsperson erfolgen, welche für die genannten Aufgaben geeignet erscheint. Bei der Prüfung der Eignung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass
    1. Ziffer eins
      die Rechtsperson die personellen, technischen und finanziellen Voraussetzungen für die Aufgaben erfüllt,
    2. Ziffer 2
      keine wichtigen Gründe vorliegen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit bei der Wahrnehmung der Aufgaben in Zweifel zu ziehen, und
    3. Ziffer 3
      eine Gleichbehandlung der Verpflichteten einer Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, gesichert erscheint.
    Die Betrauung darf jeweils nur für einen Zeitraum von zehn Jahren erfolgen und bedarf der schriftlichen Zustimmung der Rechtsperson.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann die Betrauung und die damit erteilten Befugnisse mit sofortiger Wirkung widerrufen, wenn eine Voraussetzung gemäß Absatz 2, wegfällt, die Rechtsperson eine Auflage des Bescheids nach Ablauf einer gesetzten Nachfrist nicht erfüllt oder schriftlichen Weisungen gemäß Paragraph 13 d, nach Ablauf einer gesetzten Nachfrist nicht nachkommt oder die Rechtsperson einen diesbezüglichen Antrag stellt.
  4. Absatz 4Die Beschäftigten der Rechtsperson sind bei der Erfüllung der Aufgaben der Koordinierungsstelle zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen auch nach dem Ende ihres Beschäftigungsverhältnisses verpflichtet.
  5. Absatz 5Die Tätigkeit der Koordinierungsstelle ist dem öffentlichen Bereich im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zuzurechnen.

Schlagworte

Sammelsystem

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40097102

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