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Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 13a

Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz 2002Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13a

Inkrafttretensdatum

11.12.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffAWG 2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Pflichten für Hersteller von bestimmten Produkten

Paragraph 13 a,
  1. Absatz einsHersteller von Elektro- und Elektronikgeräten oder von Gerätebatterien oder -akkumulatoren haben nach Maßgabe einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins, für die Übernahme von Altgeräten vom Handel zumindest eine Sammelstelle in jedem politischen Bezirk zu errichten und an diesen Sammelstellen Elektro- und Elektronik-Altgeräte oder Gerätealtbatterien oder -akkumulatoren zumindest unentgeltlich zu übernehmen.
  2. Absatz 2Hersteller von Fahrzeugbatterien oder -akkumulatoren haben nach Maßgabe einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins, auf Aufforderung einer Gemeinde (eines Gemeindeverbands) Fahrzeugaltbatterien oder -akkumulatoren von deren (dessen) Sammelstelle ab einer Mindestmasse von 600 kg binnen 20 Tagen oder bei Nichterreichen dieser Mindestmasse zumindest einmal im Kalenderjahr binnen sechs Wochen unentgeltlich abzuholen; im Fall der Aufforderung obliegt die Auswahl des Herstellers der Gemeinde (dem Gemeindeverband).
  3. Absatz 3Hersteller gemäß Paragraph 12 a, haben nach Maßgabe einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins,
    1. Ziffer eins
      für Elektroaltgeräte, welche bis zum Ablauf des 12. August 2005 in Verkehr gesetzt wurden,
    2. Ziffer 2
      für Geräte- oder Fahrzeugbatterien oder -akkumulatoren,
    3. Ziffer 3
      für Einwegkunststoffprodukte und
    4. Ziffer 4
      für Fanggeräte, die Kunststoff enthalten,
    an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen.
  4. Absatz 4Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins,, die Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte in Verkehr setzen und beabsichtigen, ihre Rücknahmeverpflichtung individuell zu erfüllen, haben dies der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unter Angabe der Daten gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und 10 und der Art der Geräte anzuzeigen und darzulegen, dass die Voraussetzungen für die individuelle Rücknahme für alle von ihnen in Verkehr gesetzten Geräte gegeben sind. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat diese Hersteller und Importeure im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu registrieren und – sofern die Voraussetzungen erfüllt sind – als individuelle Rücknehmer zu kennzeichnen. Über die Ablehnung der Kennzeichnung oder im Fall des Wegfallens einer Voraussetzung und die damit verbundene Streichung der Kennzeichnung hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Bescheid abzusprechen. Nur jene Hersteller gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins,, die im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, als individuelle Rücknehmer gekennzeichnet sind, können ihre Verpflichtungen individuell erfüllen. Änderungen der Daten gemäß dem ersten Satz sind unverzüglich vom Hersteller über das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu melden. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu melden.
  5. Absatz 5Hersteller gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins und 2, die
    1. Ziffer eins
      ihre Rücknahmeverpflichtung nicht individuell erfüllen oder
    2. Ziffer 2
      Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr setzen und beabsichtigen, ihre Rücknahmeverpflichtung individuell zu erfüllen oder
    3. Ziffer 3
      Industriebatterien oder -akkumulatoren in Verkehr setzen und beabsichtigen, ihre Rücknahmeverpflichtung individuell zu erfüllen,
    haben nach Maßgabe einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins, ihre Daten gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und 10 und die Daten ihrer Sammelstellen gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins,, 2 und 10 und die Öffnungszeiten für ihre Sammelstellen gemäß Absatz eins, elektronisch über die Internetseite edm.gv.at zu registrieren. Änderungen der Daten gemäß dem ersten Satz sind unverzüglich vom Hersteller über das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu melden. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu melden. Sofern dem Verpflichteten keine technischen Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung zur Verfügung stehen, kann er gegen einen Kostenbeitrag von 40 Euro die Registrierung oder die Änderung der Daten beim Umweltbundesamt schriftlich einbringen.
  6. Absatz 6Hersteller gemäß Paragraph 12 a, Absatz 3, von Fahrzeugen und sonstige Meldepflichtige gemäß einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins, über Altfahrzeuge haben die Daten gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und 10 elektronisch über die Internetseite edm.gv.at zu registrieren. Änderungen der Daten gemäß dem ersten Satz sind unverzüglich vom Hersteller über das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu melden. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu melden. Sofern dem Verpflichteten keine technischen Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung zur Verfügung stehen, kann er gegen einen Kostenbeitrag von 40 Euro die Registrierung oder die Änderung der Daten beim Umweltbundesamt schriftlich einbringen.
  7. Absatz 7Hersteller gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, haben für die von ihnen in Verkehr gesetzten Einwegkunststoffprodukte an einem gemäß den Paragraphen 29, ff genehmigten Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen teilzunehmen.

Schlagworte

Elektrogerät, Sammelsystem, Geräteakkumulator, Gerätebatterie, Fahrzeugbatterie, Fahrzeugakkumulator, Industrieakkumulator

Im RIS seit

13.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40239309

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