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Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 12b

Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz 2002Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12b

Inkrafttretensdatum

11.12.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffAWG 2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Bevollmächtigter

Paragraph 12 b,
  1. Absatz einsHersteller gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer 5,, Absatz 2, Ziffer 3,, Absatz 3, Ziffer 4,, Absatz 4, Ziffer 3,, Absatz 5, Ziffer 3 und Primärverpflichtete gemäß Paragraph 13 g, Absatz eins, Ziffer 5, haben einen Bevollmächtigten für ausländische Fernabsatzhändler zu bestellen, der für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß einer Verordnung nach Paragraph 14, in Österreich verantwortlich ist.
  2. Absatz 2Hersteller gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer 4,, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 3, Ziffer 3,, Absatz 4, Ziffer 2,, Absatz 5, Ziffer 2 und Personen, die
    1. Ziffer eins
      ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben und
    2. Ziffer 2
      Verpackungen, einschließlich Serviceverpackungen, oder verpackte Waren in Österreich an andere als private Letztverbraucher vertreiben,
    können nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Absatz 6, einen Bevollmächtigten zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß einer Verordnung nach Paragraph 14, bestellen.
  3. Absatz 3Natürliche und juristische Personen mit Sitz im Inland, die beabsichtigen als Bevollmächtigte nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Absatz eins, zu agieren, haben dies der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie anzuzeigen und darzulegen, dass die Voraussetzungen gemäß einer Verordnung nach Absatz eins, für die Kennzeichnung als Bevollmächtigte gegeben sind und sich sowie jeden ihn bevollmächtigenden Hersteller im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, unter Angabe der Daten gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, bis 8 zu registrieren. Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Bevollmächtigten im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu kennzeichnen. Bevollmächtigte haben unverzüglich der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie den Wegfall einer Voraussetzung für die Registrierung mitzuteilen. Über die Ablehnung der Kennzeichnung oder im Fall des Wegfallens einer Voraussetzung nach einer Verordnung gemäß Absatz eins und die damit verbundene Entfernung der Kennzeichnung hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Verlangen mit Bescheid abzusprechen. Die Beschwerde gegen den Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung.
  4. Absatz 4Die Bestellung eines Bevollmächtigten, Änderungen oder die Beendigung einer Bevollmächtigung können nur mit Ablauf eines Kalenderquartals wirksam werden.
  5. Absatz 5Zur Erfüllung der Verpflichtungen einer Verordnung nach Paragraph 14, kann ein Hersteller jeweils nur einen Bevollmächtigten bestellen. Die Bestellung eines Bevollmächtigten kann nur jeweils gesamthaft für in einer Verordnung nach Paragraph 14, festgelegten Produktgruppe erfolgen. Die Bestellung eines Bevollmächtigten muss durch den Hersteller direkt erfolgen, eine Übertragung der Bestellung an eine dritte Person ist nur in jenen Fällen zulässig, in denen die dritte Person eine ausdrückliche und beglaubigte Vollmacht des Herstellers vorweisen kann. Für bereits bestehende Übertragungen der Bestellung an eine dritte Person ohne eine ausdrückliche und beglaubigte Vollmacht des Herstellers ist eine Vollmacht bis spätestens 1. Juli 2022 nachzureichen.
  6. Absatz 6Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Bestellung und die Verpflichtungen eines Bevollmächtigten für Hersteller gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer 4 und 5, Absatz 2, Ziffer 2, und 3, Absatz 3, Ziffer 3 und 4, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 und Absatz 5, Ziffer 2 und 3 sowie Paragraph 13 g, Absatz eins, Ziffer 5, festzulegen.

Im RIS seit

13.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40239379

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