Bundesrecht konsolidiert

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Abfallwirtschaftsgesetz 2002 § 1

Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz 2002Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

11.12.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffAWG 2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Ziele und Grundsätze

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDie Abfallwirtschaft ist im Sinne des Vorsorgeprinzips und der Nachhaltigkeit danach auszurichten, dass
    1. Ziffer eins
      schädliche oder nachteilige Einwirkungen auf Mensch, Tier und Pflanze, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt vermieden oder sonst das allgemeine menschliche Wohlbefinden beeinträchtigende Einwirkungen so gering wie möglich gehalten werden,
    2. Ziffer 2
      die Emissionen von Luftschadstoffen und klimarelevanten Gasen so gering wie möglich gehalten werden; dies gilt auch für den Transport der Abfälle (zB Wahl des Transportmittels Bahn);
    3. Ziffer 3
      Ressourcen (Rohstoffe, Wasser, Energie, Landschaft, Flächen, Deponievolumen) geschont werden und die Effizienz der Ressourcennutzung verbessert wird,
    4. Ziffer 3 a
      Abfälle getrennt gesammelt und nicht mit anderen Abfällen oder anderen Materialien mit andersartigen Eigenschaften vermischt werden, wenn dies zur Einhaltung der Ziele und Grundsätze dieses Bundesgesetzes und insbesondere der Hierarchie gemäß Absatz 2 und 2a und zur Erleichterung oder Verbesserung der Vorbereitung zur Wiederverwendung, des Recyclings oder anderer Verwertungsverfahren erforderlich ist,
    5. Ziffer 4
      bei der stofflichen Verwertung die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe kein höheres Gefährdungspotential aufweisen als vergleichbare Primärrohstoffe oder Produkte aus Primärrohstoffen und
    6. Ziffer 5
      nur solche Abfälle zurückbleiben, deren Ablagerung keine Gefährdung für nachfolgende Generationen darstellt.
  2. Absatz 2Diesem Bundesgesetz liegt folgende Hierarchie zugrunde:
    1. Ziffer eins
      Abfallvermeidung;
    2. Ziffer 2
      Vorbereitung zur Wiederverwendung;
    3. Ziffer 3
      Recycling;
    4. Ziffer 4
      sonstige Verwertung, zB energetische Verwertung;
    5. Ziffer 5
      Beseitigung.
  3. Absatz 2 aBei Anwendung der Hierarchie gemäß Absatz 2, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Es sind die ökologische Zweckmäßigkeit und technische Möglichkeit zu berücksichtigen sowie, dass die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Abfallbehandlung nicht unverhältnismäßig sind und ein Markt für die gewonnenen Stoffe oder die gewonnene Energie vorhanden ist oder geschaffen werden kann.
    2. Ziffer 2
      Eine Abweichung von dieser Hierarchie ist zulässig, wenn eine gesamthafte Betrachtung hinsichtlich der gesamten Auswirkungen bei der Erzeugung und Verwendung eines Produktes sowie der Sammlung und Behandlung der nachfolgend anfallenden Abfälle bei bestimmten Abfallströmen unter Berücksichtigung von Ziffer eins, ergibt, dass eine andere Option das beste Ergebnis unter dem Aspekt des Umweltschutzes erbringt.
    3. Ziffer 3
      Nicht verwertbare Abfälle sind je nach ihrer Beschaffenheit durch biologische, thermische, chemische oder physikalische Verfahren zu behandeln. Feste Rückstände sind reaktionsarm ordnungsgemäß abzulagern.
    4. Ziffer 4
      Die Ausrichtung der Abfallwirtschaft hat in der Weise zu erfolgen, dass die Kreislaufwirtschaft einschließlich der Abfallvermeidung – zB durch die Erhöhung des Anteils von wiederverwendbaren Verpackungen – gefördert wird und unionsrechtliche Zielvorgaben, insbesondere in Hinblick auf das Recycling und die Zielvorgaben gemäß Anhang 1a, erreicht werden.
    5. Ziffer 5
      Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie können durch wirtschaftliche Instrumente und andere Maßnahmen, wie zB die in Anhang 1b aufgeführten Maßnahmen, geschaffen werden.
  4. Absatz 3Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls
    1. Ziffer eins
      die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,
    2. Ziffer 2
      Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,
    3. Ziffer 3
      die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
    4. Ziffer 4
      die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
    5. Ziffer 5
      Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
    6. Ziffer 6
      Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
    7. Ziffer 7
      das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,
    8. Ziffer 8
      die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder
    9. Ziffer 9
      Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.
  5. Absatz 4Für Abfälle, die in Behandlungsanlagen beseitigt werden, sind die Entsorgungsautarkie und die Beseitigung in einer der am nächsten gelegenen geeigneten Anlagen anzustreben. Dies gilt auch für Behandlungsanlagen zur Verwertung von gemischten Siedlungsabfällen, die von privaten Haushalten gesammelt worden sind, auch wenn dabei Abfälle anderer Erzeuger eingesammelt werden.

Schlagworte

Brandgefahr, Ortsbild

Im RIS seit

13.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40239295

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/102/P1/NOR40239295

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