Bundesrecht konsolidiert

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Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz § 70

Kurztitel

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 70

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BMSVG

Index

67 Versorgungsrecht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 73 Abs. 19.

Text

Verwaltungskosten

Paragraph 70,

Werden die Beiträge durch einen Sozialversicherungsträger eingehoben (Paragraph 64, Absatz 4 bis 6), so ist Paragraph 26, anzuwenden, wobei der in Paragraph 26, Absatz 5, geregelte Kostenersatz dem jeweiligen Sozialversicherungsträger (Paragraph 64,) zusteht. Abweichend vom ersten Satz sind die Verwaltungskosten hinsichtlich der Beitragseinhebung, Veranlagung und Verwaltung der Beiträge von Rechtsanwälten in einem Rahmenvertrag zwischen dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag und der jeweiligen BV-Kasse festzulegen, wobei die Verwaltungskosten für alle Rechtsanwälte, die vom Rahmenvertrag erfasst werden, prozentmäßig gleich sein müssen.

Im RIS seit

28.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

20002088

Dokumentnummer

NOR40144762

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