Bundesrecht konsolidiert

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Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz § 67

Kurztitel

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 67

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BMSVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

3. Abschnitt
Leistungsrecht

Anspruch auf eine Leistung aus der Selbständigenvorsorge

Paragraph 67,
  1. Absatz einsDer Anwartschaftsberechtigte hat nach mindestens zwei Jahren
    1. Ziffer eins
      nach dem Ende seiner Pflichtversicherung (Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 oder 6) infolge Einstellung der betrieblichen Tätigkeit oder dem Wegfall der berufsrechtlichen Berechtigung oder
    2. Ziffer 2
      nach dem Ende seiner Pflichtversicherung (Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 2,) infolge Einstellung der für die Pensionsversicherung nach Paragraph 2, BSVG wesentlichen betrieblichen Tätigkeit oder
    3. Ziffer 3
      nach der Beendigung der Berufsausübung (Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 4, oder 5) nach den jeweiligen berufsrechtlichen Regelungen
    bei Vorliegen von drei Einzahlungsjahren (36 Beitragsmonate) seit der ersten Beitragszahlung gemäß Paragraph 64, Absatz eins, oder der letztmaligen Verfügung (ausgenommen Verfügungen im Sinne des Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 oder Absatz 3,) bei einer oder mehreren BV-Kassen, Anspruch auf einen Kapitalbetrag aus der Anwartschaft auf eine Selbständigenvorsorge.
  2. Absatz 2Das Leistungsrecht hinsichtlich der Selbständigenvorsorge nach diesem Teil ergibt sich aus den Paragraphen 55, Absatz 2 bis 4, 56, 57 und 58.

Im RIS seit

28.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

20002088

Dokumentnummer

NOR40144761

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