Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz § 65

Kurztitel

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 65

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BMSVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Beitrittsvertrag

Paragraph 65,
  1. Absatz einsDer Anwartschaftsberechtigte hat mit einer von ihm ausgewählten BV-Kasse einen Beitrittsvertrag abzuschließen.
  2. Absatz 2Der Beitrittsvertrag hat insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die ausgewählte BV-Kasse;
    2. Ziffer 2
      Grundsätze der Veranlagungspolitik;
    3. Ziffer 3
      die näheren Voraussetzungen für die Kündigung des Beitrittsvertrages;
    4. Ziffer 4
      die Höhe der Verwaltungskosten gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 5 ;,
    5. Ziffer 5
      die Meldepflichten des Selbständigen gegenüber der BV-Kasse;
    6. Ziffer 6
      eine allfällige Zinsgarantie gemäß Paragraph 24, Absatz 2 ;,
    7. Ziffer 7
      Art und Berechnungsweise der Barauslagen, die die BV-Kasse gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, oder Paragraph 70, verrechnen darf.
  3. Absatz 3Für die Kündigung des Beitrittsvertrages durch den Anwartschaftsberechtigten oder die BV-Kasse oder die einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages gilt Paragraph 12, Absatz eins bis 3.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

20002088

Dokumentnummer

NOR40094146

Navigation im Suchergebnis