(1)Absatz einsDer Selbständige (§ 62) kann sich bis zum 31. Dezember 2008 durch Abschluss eines Beitrittsvertrages (§ 65) zu einer monatlichen Beitragsleistung für die Dauer der Pflichtversicherung (§ 62 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3) oder der Berufsausübung (§ 62 Abs. 1 Z 4, 5 oder 6) in Höhe von 1,53 vH der Beitragsgrundlage nach Abs. 3 an eine von ihm ausgewählte BV-Kasse verpflichten. Ein Selbständiger, dessen Pflichtversicherung oder Berufsausübung nach dem 31. Dezember 2007 beginnt, kann sich innerhalb eines Jahres nach dem erstmaligen Beginn der Pflichtversicherung oder der Berufsausübung zur Beitragsleistung im Sinne des 1. Satzes verpflichten.Der Selbständige (Paragraph 62,) kann sich bis zum 31. Dezember 2008 durch Abschluss eines Beitrittsvertrages (Paragraph 65,) zu einer monatlichen Beitragsleistung für die Dauer der Pflichtversicherung (Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 oder 3) oder der Berufsausübung (Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 4,, 5 oder 6) in Höhe von 1,53 vH der Beitragsgrundlage nach Absatz 3, an eine von ihm ausgewählte BV-Kasse verpflichten. Ein Selbständiger, dessen Pflichtversicherung oder Berufsausübung nach dem 31. Dezember 2007 beginnt, kann sich innerhalb eines Jahres nach dem erstmaligen Beginn der Pflichtversicherung oder der Berufsausübung zur Beitragsleistung im Sinne des 1. Satzes verpflichten.