Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz § 64

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 64

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

BMSVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

2. Abschnitt
Beitragsrecht

Beitragsleistung

Paragraph 64,
  1. Absatz einsDer Selbständige (Paragraph 62,) kann sich bis zum 31. Dezember 2008 durch Abschluss eines Beitrittsvertrages (Paragraph 65,) zu einer monatlichen Beitragsleistung für die Dauer der Pflichtversicherung (Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 oder 3) oder der Berufsausübung (Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 4,, 5 oder 6) in Höhe von 1,53 vH der Beitragsgrundlage nach Absatz 3, an eine von ihm ausgewählte BV-Kasse verpflichten. Ein Selbständiger, dessen Pflichtversicherung oder Berufsausübung nach dem 31. Dezember 2007 beginnt, kann sich innerhalb eines Jahres nach dem erstmaligen Beginn der Pflichtversicherung oder der Berufsausübung zur Beitragsleistung im Sinne des 1. Satzes verpflichten.
  2. Absatz 2Ein Einstellen, Aussetzen oder Einschränken der Beitragsleistung für die Dauer der Pflichtversicherung oder der Berufsausübung bis zur Inanspruchnahme einer Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder einer Wohlfahrtseinrichtung einer Kammer der freien Berufe ist nicht zulässig.
  3. Absatz 3Beitragsgrundlage im Sinne des Absatz eins, ist:
    1. Ziffer eins
      für Selbständige im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer eins und 3 die nach den Paragraphen 25,, 25a, 26 und 35a GSVG maßgebliche Beitragsgrundlage ohne Nachbemessung;
    2. Ziffer 2
      für Selbständige im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 2, die nach den Paragraphen 23,, 23a und 33a BSVG zum Zeitpunkt der Vorschreibung in der Pensionsversicherung maßgebliche Beitragsgrundlage ohne Nachbemessung;
    3. Ziffer 3
      für Selbständige im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 4 und Ziffer 5, der sich aus Paragraph 48, GSVG ergebende Betrag;
    4. Ziffer 4
      für Selbständige im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 6, im Falle des Absatz 8, 1. Satz die für die Pflichtversicherung in der gesetzliche Pensionsversicherung (FSVG oder GSVG) maßgebliche Beitragsgrundlage ohne Nachbemessung, im Falle des Absatz 8,
      1. Ziffer 2
        Satz die für die Pensionsversicherung gemäß Paragraph 29 a,
      Ziviltechnikerkammergesetz (ZTKG), Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1994, maßgebliche Beitragsgrundlage, die dem jeweils ersten rechtskräftigen Bescheid über Beiträge zur Pensionsversicherung für das jeweilige Beitragsjahr zugrunde gelegt wurde, ohne Nachbemessung.
  4. Absatz 4Für die Beitragseinhebung, Übermittlung der relevanten Daten und Weiterleitung der Beiträge hinsichtlich der in Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer eins und 3 genannten Selbständigen gilt Paragraph 52, Absatz 2,
  5. Absatz 5Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern hat die Beiträge (Absatz eins,) im übertragenen Wirkungsbereich nach Paragraph 33, BSVG vorzuschreiben und an die vom Anwartschaftsberechtigten ausgewählte BV-Kasse zu überweisen. Für die Einziehung dieser Beiträge gelten die Regelungen über die Einziehung der Beiträge nach dem BSVG. Hinsichtlich der Meldepflichten des Anwartschaftsberechtigten sind die Paragraphen 16 bis 21 BSVG anzuwenden. Die eingelangten Beiträge nach Absatz eins, sind von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern jeweils bis zum 10. des zweitfolgenden Kalendermonates nach vollständiger Bezahlung eines Beitragsmonates an die BV-Kasse abzuführen. Die Feststellung der Leistungsverpflichtung dem Grunde und der Höhe nach ist Verwaltungssache nach den Paragraphen 409 bis 417a ASVG in Verbindung mit Paragraph 182, BSVG.
  6. Absatz 6Die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates hat die Beiträge (Absatz eins,) im übertragenen Wirkungsbereich vorzuschreiben und an die vom Anwartschaftsberechtigten ausgewählte BV-Kasse zu überweisen. Für diese Beiträge gelten die nach dem NVG anzuwendenden Vorschriften über die Fälligkeit, Einzahlung und Eintreibung der Pflichtbeiträge sowie über die Melde- und Auskunftspflichten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Beiträge zur Krankenversicherung bzw. Pensionsversicherung die Beiträge an die BV-Kassen treten.
  7. Absatz 7Die Einhebung der Beiträge (Absatz eins,) von Rechtsanwälten (Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 5,) erfolgt durch die jeweils ausgewählte BV-Kasse, wobei die Überweisung der Beiträge einmal jährlich erfolgen kann.
  8. Absatz 8Abweichend von Absatz eins, beginnt die Frist für die Ausübung der Option für Selbständige im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 6, frühestens ab dem für die Einbeziehung dieser Selbständigen in die Pflichtversicherung nach dem FSVG oder GSVG relevanten Stichtag zu laufen, wobei Absatz 4, anzuwenden ist. Erfolgt die Einbeziehung dieser Selbständigen in die Pflichtversicherung nach dem FSVG oder GSVG nicht bis zum 1. Jänner 2010 kann zwischen der Bundeskammer für Architekten und Ingenieurkonsulenten mit einer BV-Kasse eine Vereinbarung über die Beitragseinhebung und Weiterleitung der Beiträge und Übermittlung der für die Verwaltung und Veranlagung der Anwartschaften aus der Selbständigenvorsorge notwendigen Daten des Anwartschaftsberechtigten durch die jeweilige Kammer an die BV-Kasse abgeschlossen werden. Die Übermittlung der Daten des Anwartschaftsberechtigten bedarf seiner Zustimmung. In diesem Fall beginnt die Frist für die Ausübung der Option ab dem von der Bundeskammer für Architekten und Ingenieurkonsulenten festgelegten Stichtag zu laufen.
  9. Absatz 9Die Abtretung oder Verpfändung von Anwartschaften im Sinne des Paragraph 63, Ziffer 2, ist rechtsunwirksam, soweit der Anwartschaftsberechtigte darüber nicht verfügen kann. Für die Pfändung gilt die EO.

Anmerkung

vgl. § 73 Abs. 8

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2013

Gesetzesnummer

20002088

Dokumentnummer

NOR40094145

Navigation im Suchergebnis