Bundesrecht konsolidiert

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Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz § 62

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 62

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

BMSVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

5. Teil
Selbständigenvorsorge für freiberuflich Selbständige und Land- und Forstwirte

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph 62,
  1. Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Die Bestimmungen des 5. Teiles gelten für die Selbständigenvorsorge,
    1. Ziffer eins
      von Personen, die in der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, GSVG pflichtversichert sind, aufgrund einer Ausnahme gemäß Paragraph 5, GSVG oder einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG aber nicht der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach Paragraph 2, GSVG unterliegen, oder
    2. Ziffer 2
      von Personen, die der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, oder
    3. Ziffer 3
      von Personen, die der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, des Freiberuflich Selbständigen-Sozialversicherungsgesetzes (FSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1978,, oder
    4. Ziffer 4
      von Notaren, die der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph eins, des Notarversicherungsgesetzes (NVG), Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1972,, unterliegen, oder
    5. Ziffer 5
      von Personen, die in die Liste der Rechtsanwälte (Paragraph 5, der Rechtsanwaltsordnung - RAO, RGBl. Nr. 96/1868) oder in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte (Paragraph 9, des EIRAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2000,) eingetragen sind, oder
    6. Ziffer 6
      von Ziviltechnikern (Paragraph eins, des Ziviltechnikergesetzes 1993 - ZTG, Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1994,).
    Der Selbständige kann sich im Rahmen der Selbständigenvorsorge nach diesem Teil durch Abschluss eines Beitrittsvertrages zur Beitragsleistung an eine BV-Kasse verpflichten.
  2. Absatz 2Auf die Selbständigenvorsorge sind die Bestimmungen des 2. Teiles mit Ausnahme folgender Regelungen anzuwenden: Paragraphen 18, Absatz 3,, 25, 27 Absatz eins bis 3 und 8, 27a. Paragraph 27, Absatz 4 bis 6 und 7 ist mit der sich aus Paragraph 50, Absatz 3, ergebenden Maßgabe anzuwenden, wenn die Beitragseinhebung durch einen Sozialversicherungsträger erfolgt.
  3. Absatz 3Auf die Selbständigenvorsorge sind die Bestimmungen des 1. (ausgenommen die Paragraphen 4 und 5), 3. und 4. Teiles, falls nicht anderes bestimmt ist, nicht anzuwenden.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen des 2. Teiles sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer“, „Abfertigungsbeiträge“, „Abfertigungsanwartschaft“ und „Abfertigung“ die Begriffe „Selbständiger“, „Selbstständigenvorsorgebeiträge“, „Anwartschaft auf eine Selbständigenvorsorge“ und „Kapitalbetrag“ in der richtigen grammatikalischen Form treten.
  5. Absatz 5(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im 5. Teil dieses Bundesgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind auch in jenen Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes vorsieht. Die in diesen Bestimmungen geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden vollzogen werden.

Anmerkung

vgl. § 73 Abs. 8

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2018

Gesetzesnummer

20002088

Dokumentnummer

NOR40094143

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