Höhe des Kapitalbetrages
§ 56.Paragraph 56,
Die Höhe des Kapitalbetrages ergibt sich aus der Anwartschaft zum Ende jenes Monats, zu dem ein Anspruch gemäß § 57 fällig geworden ist, einschließlich einer allfälligen Garantieleistung bei einer Verfügung gemäß § 58 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 oder Abs. 4. Die Höhe des Kapitalbetrages ergibt sich aus der Anwartschaft zum Ende jenes Monats, zu dem ein Anspruch gemäß Paragraph 57, fällig geworden ist, einschließlich einer allfälligen Garantieleistung bei einer Verfügung gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 und 4 oder Absatz 4,