Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz § 50

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 50

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

BMSVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 50,
  1. Absatz einsAuf die Selbständigenvorsorge sind die Bestimmungen des 1. (ausgenommen die Paragraphen 4,, 5 und 11 Absatz 3 und 4), 3. und 5. Teiles nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen des 2. Teiles sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer“, „Abfertigungsbeiträge“, „Abfertigungsanwartschaft“ und „Abfertigung“ die Begriffe „Selbständiger“, „Selbstständigenvorsorgebeiträge“, „Anwartschaft auf eine Selbständigenvorsorge“ und „Kapitalbetrag“ in der richtigen grammatikalischen Form treten.
  3. Absatz 3Paragraph 27, Absatz 4 und 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft die für Anwartschaftsberechtigte im Sinne des Paragraph 51, Ziffer eins, nach diesen Bestimmungen relevanten Daten, wie sie nach Paragraph 27, Absatz 4 und 5 für Anwartschaftsberechtigte nach Paragraph 3, Ziffer 2, vorgesehen sind, den jeweils betroffenen BV-Kassen in automationsunterstützter Form im Wege des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger gegen Ersatz der Kosten zur Verfügung zu stellen hat, wobei an die Stelle des jährlichen Beitragsgrundlagennachweises der monatliche Beitragsgrundlagennachweis tritt.
  4. Absatz 4Paragraph 27 a, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass jene Bestimmungen, die auf die Schlichtungsstelle verweisen, nicht gelten.

Anmerkung

vgl. § 73 Abs. 8

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2018

Gesetzesnummer

20002088

Dokumentnummer

NOR40094131

Navigation im Suchergebnis