Bundesrecht konsolidiert

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Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz § 46

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 46

Inkrafttretensdatum

12.08.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

BMSVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

3. Teil
In-Kraft-Treten, Übergangsrecht

In-Kraft-Treten

Paragraph 46,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft und ist auf Arbeitsverhältnisse anzuwenden, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem 31. Dezember 2002 liegt. Durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministers für Finanzen kann bei Vorliegen der organisatorischen Voraussetzungen bei den MV-Kassen und den Sozialversicherungsträgern die Einbeziehung von Arbeitsverhältnissen in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes auch hinsichtlich Absatz 2 bis 4 sowie der Paragraphen 47 und 48 vorverlegt werden.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, ist dieses Bundesgesetz auf journalistische oder programmgestaltende Arbeitnehmer im Sinne des Paragraph 32, Absatz 4, des ORF-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2001,, die bereits vor dem 1. Jänner 2003 erstmalig ein befristetes Arbeitsverhältnis im Sinne des Paragraph 32, Absatz 5, ORF-Gesetz mit dem ORF begonnen haben, nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3Die Abfertigungsregelungen nach dem Angestelltengesetz, dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz, dem Gutsangestelltengesetz, dem Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, den allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB) sowie kollektivvertragliche Abfertigungsbestimmungen gelten weiter, wenn nach dem 31. Dezember 2002
    1. Ziffer eins
      auf Grund von Wiedereinstellungszusagen oder Wiedereinstellungsvereinbarungen unterbrochene Arbeitsverhältnisse unter Anrechnung von Vordienstzeiten bei dem selben Arbeitgeber fortgesetzt werden oder
    2. Ziffer 2
      Arbeitnehmer innerhalb eines Konzerns im Sinne des Paragraph 15, des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, oder des Paragraph 115, des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, in ein neues Arbeitsverhältnis wechseln oder
    3. Ziffer 3
      unterbrochene Arbeitsverhältnisse unter Anrechnung von Vordienstzeiten bei dem selben Arbeitgeber fortgesetzt werden und durch eine am 1. Juli 2002 anwendbare Bestimmung in einem Kollektivvertrag die Anrechnung von Vordienstzeiten für die Abfertigung festgesetzt wird,
    es sei denn, es liegt eine Vereinbarung im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins, vor.
  4. Absatz 4Wird das Dienstverhältnis eines Dienstnehmers nach dem Parlamentsmitarbeitergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1992,, nach dem 31. Dezember 2002 mit dem Ende der Gesetzgebungsperiode beendet und schließt dieser Dienstnehmer in den unmittelbar folgenden Gesetzgebungsperioden neuerlich ein solches Dienstverhältnis zum selben Mitglied des Nationalrates ab, gelten die Abfertigungsregelungen nach dem Angestelltengesetz weiter, es sei denn, es liegt eine Vereinbarung im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins, vor.
  5. Absatz 5Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6,, Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer 9,, Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 5 und die Anlagen 1 und 2 zu Paragraph 40, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003, treten mit 1. September 2003 in Kraft.
  6. Absatz 6Paragraph 14, Absatz 4, Ziffer eins und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2004, tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
  7. Absatz 7Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2005, tritt mit 23. September 2005 in Kraft.
  8. Absatz 8Die Paragraphen 6, Absatz 2 und 2a, 9 samt Überschrift, 10, 12 Absatz 4,, 27a samt Überschrift, 42 erster Satz und 49 Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2005, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft. Eine Änderung der Zahlungsweise nach Paragraph 6, Absatz 2 a, kann erst für Beitragszeiträume nach dem 31. Dezember 2005 wirksam werden. Die Paragraphen 10 und 27a sind auch auf Beitragszeiträume nach den Paragraphen 6 und 7 anzuwenden, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes begonnen haben. An jene Arbeitgeber, für die der Beginn des Arbeitsverhältnisses des Arbeitnehmers, für den der Arbeitgeber erstmalig Beiträge nach den Paragraphen 6, oder 7 zu leisten hatte, vor dem 1. Jänner 2005 liegt, sind die Aufforderungsschreiben nach Paragraph 27 a, Absatz eins bis spätestens 31. August 2005 zu versenden. Die Zuweisungen dieser Arbeitgeber zu einer MV-Kasse haben nach Verstreichen der Frist von drei Monaten nach Paragraph 27 a, Absatz eins,, spätestens aber beginnend mit 1. Dezember 2005 zu erfolgen. Für das Jahr 2005 ist eine Meldung der Wirtschaftskammer Österreich im Sinne des Paragraph 27 a, Absatz 4 bis spätestens 31. Juli 2005, ein Antrag der MV-Kasse im Sinne des Paragraph 27 a, Absatz 4 bis spätestens 15. Juli 2005, zu übermitteln.
  9. Absatz 9Paragraph 20, Absatz 4, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2005, tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.
  10. Absatz 10Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer 8, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006, tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

Schlagworte

BGBl. Nr. 98/1965

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2011

Gesetzesnummer

20002088

Dokumentnummer

NOR40080984

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