Bundesrecht konsolidiert

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Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz § 45a

Kurztitel

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 45a

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BMSVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Kosten

Paragraph 45 a,
  1. Absatz einsDie Kosten der FMA aus dem Rechnungskreis Wertpapieraufsicht (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 4, FMABG) sind von BV-Kassen gemäß Paragraph 18, zu tragen. Die FMA hat zu diesem Zweck einen zusätzlichen gemeinsamen Subrechnungskreis für BV-Kassen, Verwaltungsgesellschaften (InvFG 2011), Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien (ImmoInvFG) und AIFM (AIFMG) zu bilden.
  2. Absatz 2Die auf Kostenpflichtige gemäß Absatz eins, entfallenden Beträge sind von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben; die Festsetzung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Die FMA hat nähere Regelungen über diese Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Hierbei sind insbesondere zu regeln:
    1. Ziffer eins
      Die Bemessungsgrundlagen der einzelnen Arten von Kostenvorschreibungen;
    2. Ziffer 2
      die Termine für die Kostenbescheide und die Fristen für die Zahlungen der Kostenpflichtigen.
    Die BV-Kassen haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen.

Anmerkung

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 135/2013

Im RIS seit

01.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

20002088

Dokumentnummer

NOR40153744

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