Bundesrecht konsolidiert

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Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz § 45

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 45

Inkrafttretensdatum

31.03.2006

Außerkrafttretensdatum

30.04.2012

Abkürzung

BMSVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 45,
  1. Absatz einsWer den Bestimmungen der Paragraphen 22 und 23 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA bei vorsätzlicher

Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro, bei fahrlässiger

Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.

  1. Absatz 2Dem Zuwiderhandelnden ist aufzutragen, seine gesetzwidrige Handlung unverzüglich einzustellen.
  2. Absatz 3Die Verjährungsfrist (Paragraph 31, VStG) beträgt bei Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, 18 Monate.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2012

Gesetzesnummer

20002088

Dokumentnummer

NOR40076248

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