(1)Absatz einsWer als Verantwortlicher (§ 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52) einer BV-Kasse seinen Meldepflichten gegenüber der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 39 nicht nachkommt oder die in § 31 Abs. 1 Z 3a festgelegten Grenzen verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen. VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52) einer BV-Kasse seinen Meldepflichten gegenüber der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank gemäß Paragraph 39, nicht nachkommt oder die in Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3 a, festgelegten Grenzen verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 11 Z 4, BGBl. I Nr. 107/2017)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel 11, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,)