(1)Absatz einsDie FMA hat den BV-Kassen, ausgenommen bei Aufsichtsmaßnahmen nach § 70 Abs. 2 BWG oder bei Überschuldung der BV-Kasse, für folgende Beträge Zinsen vorzuschreiben:Die FMA hat den BV-Kassen, ausgenommen bei Aufsichtsmaßnahmen nach Paragraph 70, Absatz 2, BWG oder bei Überschuldung der BV-Kasse, für folgende Beträge Zinsen vorzuschreiben:
2 vH der Unterschreitung der erforderlichen Eigenmittel gemäß § 20, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage;2 vH der Unterschreitung der erforderlichen Eigenmittel gemäß Paragraph 20,, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage;
5 vH der Überschreitung einer Veranlagungsgrenze gemäß § 30, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage.5 vH der Überschreitung einer Veranlagungsgrenze gemäß Paragraph 30,, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage.