Bundesrecht konsolidiert

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Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz § 42

Kurztitel

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BMSVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Staatskommissär

Paragraph 42,

Der Bundesminister für Finanzen hat einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter für eine Funktionsperiode von längstens fünf Jahren zu bestellen; die Wiederbestellung ist zulässig. Der Staatskommissär und dessen Stellvertreter handeln als Organe der FMA und sind in dieser Funktion ausschließlich deren Weisungen unterworfen. Paragraph 76, Absatz 2 bis 9 BWG ist anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

20002088

Dokumentnummer

NOR40064754

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