Bundesrecht konsolidiert

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Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz § 38

Kurztitel

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BMSVG

Index

67 Versorgungsrecht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 46.

Text

Befriedigung der Ansprüche

Paragraph 38,
  1. Absatz einsDas Konkursgericht hat eine abschließende Aufstellung der Konten (Paragraph 25,) für den Zeitpunkt der Konkurseröffnung zu veranlassen.
  2. Absatz 2Die Anwartschaftsberechtigten haben auf die ihrer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögenswerte entsprechend dem gemäß Absatz eins, ermittelten Stand ihres Kontos Anspruch.
  3. Absatz 3Soweit die den Anwartschaftsberechtigten aus dem Beitrittsvertrag zustehenden Ansprüche gemäß Absatz 2, nicht zur Gänze befriedigt wurden, gehen sie den übrigen Konkursforderungen vor.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

20002088

Dokumentnummer

NOR40033054

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