Bundesrecht konsolidiert

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Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz § 37

Kurztitel

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BMSVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Kurator

Paragraph 37,
  1. Absatz einsDas Konkursgericht hat bei Konkurseröffnung einen Kurator zur Geltendmachung der Ansprüche aus den Beitrittsverträgen gegen die BV-Kasse zu bestellen. Ansprüche aus den Beitrittsverträgen gegen die BV-Kasse können nur vom Kurator geltend gemacht werden. Der Kurator ist verpflichtet, die Begünstigten auf ihr Verlangen vor Anmeldung des Anspruches zu hören. Die aus den Büchern der BV-Kasse feststellbaren Ansprüche gelten als angemeldet.
  2. Absatz 2Der Masseverwalter hat dem Kurator auf Verlangen der Anwartschaftsberechtigten Einsicht in die Bücher und Aufzeichnungen des Unternehmens zu gewähren.
  3. Absatz 3Der Kurator hat gegen die Konkursmasse Anspruch auf Ersatz seiner Barauslagen und auf eine angemessene Vergütung seiner Mühewaltung. Paragraph 125, IO gilt sinngemäß.

Im RIS seit

09.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

20002088

Dokumentnummer

NOR40118813

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