(1)Absatz einsDie Zuweisung der Veranlagungsergebnisse auf die Konten der Anwartschaftsberechtigten hat jährlich zum letzten Bilanzstichtag zu erfolgen. Bei Verfügungen nach § 17 Abs. 1 Z 1, 3 und 4, Abs. 2a oder bei Auszahlungen nach § 17 Abs. 3 hat eine gesonderte Zuweisung der Veranlagungsergebnisse zum Ende jenes Monats zu erfolgen, zu dem ein Anspruch nach den §§ 14 Abs. 5, 16 oder 17 Abs. 3 oder gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften fällig geworden ist.Die Zuweisung der Veranlagungsergebnisse auf die Konten der Anwartschaftsberechtigten hat jährlich zum letzten Bilanzstichtag zu erfolgen. Bei Verfügungen nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 und 4, Absatz 2 a, oder bei Auszahlungen nach Paragraph 17, Absatz 3, hat eine gesonderte Zuweisung der Veranlagungsergebnisse zum Ende jenes Monats zu erfolgen, zu dem ein Anspruch nach den Paragraphen 14, Absatz 5,, 16 oder 17 Absatz 3, oder gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften fällig geworden ist.