Bundesrecht konsolidiert

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Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz § 31

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

07.07.2022

Abkürzung

BMSVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Bewertungsregeln

Paragraph 31,
  1. Absatz einsDie der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögenswerte sind mit folgenden Werten anzusetzen:
    1. Ziffer eins
      auf einen festen Geldbetrag lautende Forderungen dürfen, soweit in Ziffer 3, nichts anderes bestimmt ist, höchstens zum Nennwert angesetzt werden;
    2. Ziffer 2
      Aktiva in fremder Währung sind mit dem Devisen-Mittelkurs anzusetzen;
    3. Ziffer 3
      Forderungswertpapiere und Beteiligungswertpapiere sind
      1. Litera a
        mit dem jeweiligen Börsenkurs oder dem jeweiligen Preis am anerkannten Wertpapiermarkt anzusetzen oder
      2. Litera b
        mit dem Marktwert zu bewerten; existiert für einen Vermögenswert kein liquider Markt, so kann als Marktwert jener rechnerische Wert herangezogen werden, der sich aus der Zugrundelegung von Marktbedingungen ergibt;
    4. Ziffer 3 a
      Abweichend von Ziffer 3, sind direkt oder über Spezialfonds gemäß Paragraph 163, InvFG 2011 oder vergleichbare ausländische Spezialfonds im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5 a,, bei denen die BV-Kasse einziger Anteilinhaber ist, veranlagte
      1. Litera a
        Schuldverschreibungen des Bundes, eines Bundeslandes oder eines anderen Staates, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (Vertragsstaat), eines Gliedstaates eines anderen Vertragsstaates oder eines sonstigen Vollmitgliedstaates der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und Wertpapiere, für deren Rückzahlung und Verzinsung der Bund, ein Bundesland, ein anderer Vertragsstaat, ein Gliedstaat eines anderen Vertragsstaates oder ein sonstiger Vollmitgliedstaat der OECD haftet, und die Veranlagung gemäß Teil 3 Titel römisch II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wäre,
      2. Litera b
        Schuldverschreibungen von Kreditinstituten, die gemäß Teil 3 Titel römisch II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wären, und Wertpapiere, für deren Rückzahlung und Verzinsung ein Kreditinstitut, das gemäß Teil 3 Titel römisch II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wäre, haftet,
      3. Litera c
        investment grade corporate bonds,
      mit einer festen Laufzeit, wenn sie auf Grund einer gesonderten Widmung dazu bestimmt sind bis zur Endfälligkeit gehalten zu werden, mit ihren fortgeführten Anschaffungskosten oder ihrem fortgeführten Tageswert zum Zeitpunkt der Widmung unter Verwendung der Effektivzinsmethode zu bewerten, wenn dies in den Veranlagungsbestimmungen für zulässig erklärt wurde. Für die direkt oder indirekt über Spezialfonds gewidmeten Wertpapiere ist anhand eines vorsichtigen Liquiditätsplans die Fähigkeit als Daueranlage darzulegen; es dürfen aber höchstens 25 vH gemäß Litera c und insgesamt höchstens 60 vH des einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens gewidmet werden. Die Fondsbestimmungen von Spezialfonds haben Regelungen über die gesonderte Widmung von bestimmten Schuldverschreibungen und über den laufenden Ausweis eines weiteren Rechenwertes unter Berücksichtigung der besonderen Bewertung zu enthalten. Diese Fondsbestimmungen sind der FMA bei Widmung vorzulegen. Über ein von der BV-Kasse als Daueranlage gewidmetes Wertpapier darf vor Endfälligkeit nur bei Vorliegen besonderer Umstände und mit Bewilligung der FMA verfügt werden. Verliert ein corporate bond den Status investment grade, so ist seine Widmung als Daueranlage aufzuheben und gemäß Ziffer 3, zu bewerten. Eine Veräußerung von über Spezialfonds gesondert gewidmeten Schuldverschreibungen ist nur bei Rückgabe von Anteilscheinen durch die BV-Kasse, die nur bei Vorliegen besonderer Umstände und mit Bewilligung der FMA erfolgen darf, zulässig. Die FMA hat in der Verordnung gemäß Paragraph 39, Absatz 3, den Ausweis der durch die HTM-Bewertung entstehenden stillen Lasten und stillen Reserven vorzuschreiben;
    5. Ziffer 4
      Anteilscheine von Investmentfonds sind mit dem Rückgabepreis im Sinne des Paragraph 55, Absatz 2, InvFG 2011 oder vergleichbarer Regelungen in den OECD-Mitgliedstaaten anzusetzen;
    6. Ziffer 5
      Anteilscheine von Immobilienfonds gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Immobilienspezialfonds gemäß Paragraph eins, Absatz 3, ImmoInvFG sowie von Immobilienfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz im EWR verwaltet werden, sind mit dem Rückgabepreis im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, ImmoInvFG anzusetzen.
  2. Absatz 2Bei Ermittlung des Gesamtwertes der den Veranlagungsgemeinschaften zugeordneten Vermögenswerte zum Abschlussstichtag sind erkennbare Risiken und drohende Verluste, die in dem Geschäftsjahr oder in einem früheren Geschäftsjahr entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese Umstände erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind. Notwendige Wertberichtigungen sind bei der Bewertung der einzelnen Vermögensgegenstände selbst zu berücksichtigen.

Anmerkung

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 77/2011; Art. 1, BGBl. I Nr. 135/2013; Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013

Im RIS seit

10.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20002088

Dokumentnummer

NOR40155845

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