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Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

22.07.2019

Abkürzung

BMSVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Veranlagungsvorschriften

Paragraph 30,
  1. Absatz einsDie BV-Kasse hat die Betrieblichen Vorsorgekassengeschäfte im Interesse der Anwartschaftsberechtigten zu führen und hiebei insbesondere auf die Sicherheit, Rentabilität und auf den Bedarf an flüssigen Mitteln sowie auf eine angemessene Mischung und Streuung der Vermögenswerte Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2Die Veranlagung des einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens darf nur in folgenden Vermögensgegenständen erfolgen:
    1. Ziffer eins
      Guthaben bei Kreditinstituten und Kassenbestände,
    2. Ziffer 2
      Darlehen und Kredite, die bei Anwendung der Bestimmung des Artikel 400, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einer Nullgewichtung unterliegen würden,
    3. Ziffer 3
      Forderungswertpapiere, für die kein Tilgungsbetrag geschuldet wird, der um mehr als 2 vH niedriger ist, als der Ausgabekurs,
    4. Ziffer 4
      sonstige Forderungswertpapiere sowie Beteiligungswertpapiere,
    5. Ziffer 5
      Anteilscheine von Investmentfonds gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 30, Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,);
    6. Ziffer 5 a
      Anteilscheine von AIF, die materiell einem Spezialfonds gemäß Paragraph 163, InvFG 2011 gleichwertig sind und von einem EU-AIFM verwaltet werden, der nicht als Kapitalanlagegesellschaft gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13, BWG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, InvFG 2011 konzessioniert ist;
    7. Ziffer 6
      Immobilienfonds gemäß Paragraph eins, Immobilien-Investmentfondsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003, (ImmoInvFG) sowie offene Immobilienfonds, die von einem EU-AIFM verwaltet werden, sofern die Fondsbestimmungen des Fonds ausschließlich die Veranlagung des Fondsvermögens in einem EWR-Mitgliedstaat oder OECD-Mitgliedstaat gelegene ertragbringende Grundstücke und Gebäude als auch Grundstücks-Gesellschaften gemäß Paragraph 23, ImmoInvFG vorsehen.
    8. Ziffer 7
      AIF, die gemäß Paragraphen 29,, 30, 31, 38 oder 47 Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013,, in Österreich zum Vertrieb an professionelle Anleger oder gemäß Artikel 31,, 32, 36 oder 42 der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 155 vom 27.04.2012 S. 35, zum Vertrieb in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind und nicht zusätzlich unter Absatz 2, Ziffer 5 a, oder 6 fallen;
    9. Ziffer 8
      sonstige AIF.
  3. Absatz 3Die Veranlagungen des Absatz 2, dürfen nur unter den folgenden Voraussetzungen und Beschränkungen erfolgen:
    1. Ziffer eins
      Vermögensgegenstände gemäß Absatz 2, Ziffer eins, dürfen nur bis zu einer Höhe von 25 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens bei der gleichen Kreditinstitutsgruppe (Paragraph 30, BWG) gehalten werden;
    2. Ziffer 2
      Wertpapiere gemäß Absatz 2, Ziffer 3 und 4, ausgenommen Wertpapiere des Bundes, eines Bundeslandes, eines anderen EWR-Mitgliedstaates oder einer sonstigen Regionalregierung eines anderen EWR-Mitgliedstaates,
      1. Litera a
        müssen an einer Wertpapierbörse im Inland, in einem Mitgliedstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD amtlich notiert oder an einem anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt in einem dieser Staaten gehandelt werden und
      2. Litera b
        dürfen im ersten Jahr seit Beginn ihrer Ausgabe erworben werden, wenn die Ausgabebedingungen die Verpflichtung enthalten, dass die Zulassung zur amtlichen Notierung oder zum Handel an einem der unter Litera a, angeführten Märkte beantragt wird;
    3. Ziffer 3
      abweichend von Ziffer 2, dürfen Wertpapiere gemäß Absatz 2, Ziffer 3 und 4, die von Unternehmen mit Sitz im Inland, in einem Mitgliedstaat oder sonstigen Vollmitgliedstaat der OECD begeben werden und deren Wert jederzeit oder zumindest in den in Paragraph 57, Absatz 3, InvFG 2011 vorgesehenen Zeitabständen genau bestimmt werden kann, bis höchstens 10 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens erworben werden;
    4. Ziffer 4
      Veranlagungen gemäß Absatz 2, Ziffer 5 und 5a
      1. Litera a
        müssen von einer Verwaltungsgesellschaft begeben werden, die ihren Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder OECD-Mitgliedstaat hat,
      2. Litera b
        sind entsprechend der tatsächlichen Gestionierung auf die Veranlagungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 8 aufzuteilen,
      3. Litera c
        dürfen derivative Produkte gemäß Paragraph 73, InvFG 2011, die nicht zur Absicherung von Kursrisiken erworben wurden, bis zu 5 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens enthalten;
      4. Litera d
        dürfen Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) gemäß Paragraph 71, Absatz 2 und 3 InvFG 2011 bis zu 30 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens enthalten;
      5. Litera e
        dürfen Veranlagungen gemäß Paragraph 166, Absatz eins, Ziffer 3, InvFG 2011 bis zu 5 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens enthalten;
    5. Ziffer 5
      Veranlagungen in Vermögenswerten gemäß Absatz 2, Ziffer 4, sind mit höchstens 40 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt;
    6. Ziffer 6
      Veranlagungen in auf ausländische Währung lautenden Vermögenswerten gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 5 sind mit insgesamt höchstens 50 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt; unbeschadet dieser Grenze sowie der Grenze gemäß Ziffer 4, sind Veranlagungen in auf ausländische Währung lautenden Vermögenswerten gemäß Absatz 2, Ziffer 4, mit höchstens 25 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt;
    7. Ziffer 7
      Veranlagungen gemäß Absatz 2, Ziffer 7, sind mit höchstens 5 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt;
    8. Ziffer 7 a
      Veranlagungen gemäß Absatz 2, Ziffer 8, sind mit höchstens 1 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt;
    9. Ziffer 7 b
      Veranlagungen gemäß Absatz 2, Ziffer 7 und 8 dürfen gemeinsam nicht mehr als 5 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens betragen;
    10. Ziffer 8
      für Veranlagungen gemäß Absatz 2, Ziffer 3 und 4 sind folgende Beschränkungen anzuwenden:
      1. Litera a
        Wertpapiere desselben Ausstellers dürfen nur bis zu 10 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens erworben werden, wobei der Gesamtwert der Wertpapiere von Emittenten, in deren Wertpapieren mehr als 5 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens angelegt sind, 40 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens nicht übersteigen darf. Wertpapiere von zwei Wertpapierausstellern, von denen der eine am Grundkapital des anderen unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 50 vH beteiligt ist, gelten als Wertpapiere desselben Ausstellers. Optionsscheine sind dem Aussteller des Wertpapieres zuzurechnen, auf das die Option ausgeübt werden kann. Wertpapiere eines EWR-Mitgliedstaates müssen nicht mit Wertpapieren von Emittenten, an deren Gesellschaftskapital der betreffende EWR-Mitgliedstaat mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50 vH beteiligt ist, zusammengerechnet werden;
      2. Litera b
        Wertpapiere, die von demselben Zentralstaat, der gemäß Teil 3 Titel römisch II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wäre, oder die vom Bund oder den Ländern oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere EWR-Mitgliedstaaten angehören, begeben oder garantiert werden, dürfen bis zu 35 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens erworben werden;
      3. Litera c
        Schuldverschreibungen, die von einem Kreditinstitut ausgegeben werden, das seinen Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat hat und auf Grund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt, dürfen bis zu 25 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens erworben werden. Die Erlöse aus der Emission dieser Schuldverschreibungen sind in Vermögenswerten anzulegen, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind. Übersteigt die Veranlagung in solchen Schuldverschreibungen desselben Emittenten 5 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens, so darf der Gesamtwert solcher Anlagen 80 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens nicht übersteigen;
      4. Litera d
        die in Litera b und c genannten Wertpapiere bleiben bei der Anwendung der in Litera a, vorgesehenen Grenze von 40 vH unberücksichtigt. Die Grenzen der Litera a bis c dürfen nicht kumuliert werden;
      5. Litera e
        Stammaktien desselben Ausstellers dürfen nur bis zu 7,5 vH des Grundkapitals der ausstellenden Aktiengesellschaft erworben werden; Aktien desselben Ausstellers dürfen nur bis zu 10 vH des Grundkapitals der ausstellenden Aktiengesellschaft erworben werden; Schuldverschreibungen desselben Emittenten dürfen nur bis zu 10 vH des Gesamtemissionsvolumens des Emittenten erworben werden;
      6. Litera f
        der Erwerb von nicht voll eingezahlten Aktien und von Bezugsrechten auf solche ist bis zu 10 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens zulässig, wenn die Veranlagungsbestimmungen dies ausdrücklich für zulässig erklären;
    11. Ziffer 9
      Veranlagungen in Vermögenswerten gemäß Absatz 2, Ziffer 6, sind mit höchstens 10 vH des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt.
  4. Absatz 4Mit Ausnahme von Veranlagungen in Vermögenswerten des Bundes und der Länder, Guthaben bei Kreditinstituten mit Sitz in EWR-Mitgliedstaaten sowie in Schuldverschreibungen, die von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat ausgegeben wurden, das in Bezug auf diese Schuldverschreibungen einer besonderen staatlichen Aufsicht unterliegt, ist die Rückveranlagung bei Arbeitgebern, die Beiträge zur Veranlagungsgemeinschaft leisten, nur bei Veranlagungen gemäß Absatz 2, Ziffer 5, zulässig.
  5. Absatz 5Wird bei Veranlagungen gemäß Absatz 2, Ziffer 3 und 4, die auf ausländische Währung lauten, durch Kurssicherungsgeschäfte das Währungsrisiko beseitigt, so können diese Veranlagungen den auf Euro lautenden Veranlagungen zugeordnet werden.
  6. Absatz 6Die Höchstsätze des Absatz 3, Ziffer eins, dürfen während des ersten Jahres ab Bildung einer Veranlagungsgemeinschaft und nach Beginn der Abwicklung des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens vorübergehend überschritten werden.

Im RIS seit

10.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2019

Gesetzesnummer

20002088

Dokumentnummer

NOR40155844

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