(3)Absatz 3Legt die BV-Kasse Bedingungen für eine genauere Zuweisung der Erträgnisse fest (§ 33 Abs. 2), so sind diese Bedingungen in die Veranlagungsbestimmungen aufzunehmen.Legt die BV-Kasse Bedingungen für eine genauere Zuweisung der Erträgnisse fest (Paragraph 33, Absatz 2,), so sind diese Bedingungen in die Veranlagungsbestimmungen aufzunehmen.