Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz § 29

Kurztitel

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

01.09.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BMSVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Veranlagungsbestimmungen

Paragraph 29,
  1. Absatz einsDie BV-Kasse hat Veranlagungsbestimmungen aufzustellen, die das Rechtsverhältnis der Anwartschaftsberechtigten zur BV-Kasse sowie zur Depotbank regeln. Die Veranlagungsbestimmungen sowie deren Änderungen sind nach Zustimmung des Aufsichtsrates der BV-Kasse der Depotbank zur Zustimmung vorzulegen. Die Veranlagungsbestimmungen sowie deren Änderungen bedürfen der Bewilligung der FMA. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Veranlagungsbestimmungen den berechtigten Interessen der Anwartschaftsberechtigten nicht widersprechen.
  2. Absatz 2Die Veranlagungsbestimmungen haben außer den sonst in diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Angaben Bestimmungen darüber zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      nach welchen Grundsätzen die Wertpapiere ausgewählt werden, die für das der Veranlagungsgemeinschaft zugeordnete Vermögen erworben werden;
    2. Ziffer 2
      welcher Anteil des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens höchstens in Bankguthaben gehalten werden darf;
    3. Ziffer 3
      ob und bejahendenfalls in welcher Höhe ein Mindestanteil des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens in Bankguthaben zu halten ist;
    4. Ziffer 4
      welche Vergütung die Depotbank bei Abwicklung des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens erhält;
    5. Ziffer 5
      die Höhe der Verwaltungskosten (Paragraphen 26 und 70).
  3. Absatz 3Legt die BV-Kasse Bedingungen für eine genauere Zuweisung der Erträgnisse fest (Paragraph 33, Absatz 2,), so sind diese Bedingungen in die Veranlagungsbestimmungen aufzunehmen.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 77/2011

Im RIS seit

05.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

20002088

Dokumentnummer

NOR40131009

Navigation im Suchergebnis