Bundesrecht konsolidiert

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Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz § 28

Kurztitel

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BMSVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

3. Abschnitt
Veranlagung

Veranlagungsgemeinschaft

Paragraph 28,
  1. Absatz einsDie BV-Kasse hat für die Veranlagung der Abfertigungsbeiträge eine Veranlagungsgemeinschaft einzurichten.
  2. Absatz 2Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann frühestens drei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes und nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank eine Verordnung erlassen, mit der
    1. Ziffer eins
      die Bildung mehrerer Veranlagungsgemeinschaften durch jede BV-Kasse ermöglicht wird, wobei die zulässige Anzahl innerhalb einer Bandbreite von zwei bis vier Veranlagungsgemeinschaften festzusetzen ist, und
    2. Ziffer 2
      Vorschriften hinsichtlich
      1. Litera a
        der Mindestgröße der Veranlagungsgemeinschaften,
      2. Litera b
        der Auswahl einer Veranlagungsgemeinschaft sowie
      3. Litera c
        des Wechsels zwischen den Veranlagungsgemeinschaften innerhalb einer BV-Kasse
      erlassen werden.
    Verordnungen der FMA nach diesem Absatz bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.
  3. Absatz 3Für jede Veranlagungsgemeinschaft sind Veranlagungsbestimmungen (Paragraph 29,) zu erstellen.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

20002088

Dokumentnummer

NOR40094112

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