Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 28
Inkrafttretensdatum
01.07.2002
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Abkürzung
BMSVG
Index
67 Versorgungsrecht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 46.
Text
3. Abschnitt
Veranlagung
Veranlagungsgemeinschaft
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz einsDie MV-Kasse hat für die Veranlagung der Abfertigungsbeiträge eine Veranlagungsgemeinschaft einzurichten.
(2)Absatz 2Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann frühestens drei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes und nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank eine Verordnung erlassen, mit der
die Bildung mehrerer Veranlagungsgemeinschaften durch jede MV-Kasse ermöglicht wird, wobei die zulässige Anzahl innerhalb einer Bandbreite von zwei bis vier Veranlagungsgemeinschaften festzusetzen ist, und
Vorschriften hinsichtlich
der Mindestgröße der Veranlagungsgemeinschaften,
der Auswahl einer Veranlagungsgemeinschaft sowie
des Wechsels zwischen den Veranlagungsgemeinschaften innerhalb einer MV-Kasse
erlassen werden.
Verordnungen der FMA nach diesem Absatz bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.
(3)Absatz 3Für jede Veranlagungsgemeinschaft sind Veranlagungsbestimmungen (§ 29) zu erstellen.Für jede Veranlagungsgemeinschaft sind Veranlagungsbestimmungen (Paragraph 29,) zu erstellen.
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2011
Gesetzesnummer
20002088
Dokumentnummer
NOR40033044