Bundesrecht konsolidiert

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Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

BMSVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Kooperation

Paragraph 27,
  1. Absatz einsDie BV-Kasse ist verpflichtet, mit zumindest einem Versicherungsunternehmen, das zum Betrieb der Lebensversicherung berechtigt ist, einen Dienstleistungsvertrag abzuschließen. Zweck dieses Dienstleistungsvertrages ist es, die Anwartschaftsberechtigten im Wege der BV-Kasse über die Möglichkeit der Überweisung der Abfertigung an ein Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften zu informieren. Weiters sind die BV-Kassen verpflichtet, auf die Möglichkeit der Überweisung der Abfertigung auf eine Pensionskasse in den Fällen einer bestehenden Anwartschaft im Rahmen eines Pensionskassenvertrages hinzuweisen.
  2. Absatz 2Wenn ein Leistungsfall gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4, zu erwarten ist, ist die BV-Kasse berechtigt, dem Versicherungsunternehmen gemäß Absatz eins, jene Daten in indirekt personenbezogener Form zur Verfügung zu stellen, die für eine ausreichend konkrete Information erforderlich sind. Die vom Versicherungsunternehmen gemäß Absatz eins, erstellte Information ist von der BV-Kasse an den Anwartschaftsberechtigten rechtzeitig vor Auszahlung der Abfertigung zu übermitteln, wobei auch das die Information erstellende Unternehmen zu bezeichnen ist.
  3. Absatz 3Der Anwartschaftsberechtigte ist hinsichtlich der Verwendung der Information gemäß Absatz 2, völlig frei.
  4. Absatz 4Die Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, die Fälle der Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung durch Anwartschaftsberechtigte sowie die Todesmeldungen, Stammdaten der Anwartschaftsberechtigten (Sozialversicherungsnummer, Name, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht), Stammdaten des Arbeitgebers (DGNR, Firma, Anschrift), Beginn, Ende und Beendigungsgrund jedes Arbeitsverhältnisses eines Anwartschaftsberechtigten, MVK-Leitzahl pro Arbeitgeber (DGNR) in automationsunterstützter Form im Wege des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger gegen Ersatz der Kosten den jeweils betroffenen BV-Kassen zur Verfügung zu stellen.
  5. Absatz 5Die Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, die jährlichen Lohnzetteldaten in automationsunterstützter Form im Wege des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger gegen Ersatz der Kosten den jeweils betroffenen BV-Kassen zur Verfügung zu stellen. Bei unterjähriger Beendigung eines Arbeitsverhältnisses sind gesonderte Lohnzetteldaten von den Sozialversicherungsträgern in automationsunterstützter Form im Wege des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger gegen Ersatz der Kosten den jeweils betroffenen BV-Kassen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
  6. Absatz 6BV-Kassen dürfen die in Absatz 4 und 5 genannten Daten auch aus eigenem ausschließlich für Zwecke der Verwaltung der Anwartschaften sowie der Klärung und Abwicklung von Auszahlungstatbeständen von den Sozialversicherungsträgern im Wege des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger ermitteln. Für diese Zwecke darf von den Sozialversicherungsträgern ein Online-Zugriff eingeräumt werden.
  7. Absatz 6 aDie Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, die BV-Kasse des Präsenzdienstleistenden, für den der Bund Beiträge nach Paragraph 7, Absatz eins, leistet, im Wege des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger dem Bundesministerium für Landesverteidigung in automationsunterstützter Form samt den Angaben, die zur Übermittlung der Beiträge an die BV-Kasse des bisherigen Arbeitgebers notwendig sind, mitzuteilen.
  8. Absatz 7Die BV-Kassen sind verpflichtet, dem Hauptverband auf automationsunterstütztem Wege unverzüglich den beitretenden Arbeitgeber und seine dazugehörenden Dienstgeberkontonummern sowie die Übertragung oder Auszahlung der Abfertigung für einen Arbeitnehmer zu melden.
  9. Absatz 8Die jeweils zuständigen Träger der Krankenversicherung sind verpflichtet, die Beiträge nach den Paragraphen 6 und 7 jeweils am Zehnten des zweitfolgenden Kalendermonats nach deren Fälligkeit (Paragraph 6, Absatz eins und 2) an die BV-Kasse unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die Beiträge ordnungsgemäß geleistet hat, zur Gänze entsprechend den vorhandenen Beitragsnachweisungen (Absatz 5,) abzuführen.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 118/2016

Im RIS seit

09.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2018

Gesetzesnummer

20002088

Dokumentnummer

NOR40189859

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