Bundesrecht konsolidiert

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Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz § 25

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

BMSVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Konten

Paragraph 25,
  1. Absatz einsDie BV-Kasse hat für jeden Anwartschaftsberechtigten ein Konto zu führen. Dieses Konto muss alle wesentlichen Daten enthalten und dient der Berechnung des Abfertigungsanspruches.
  2. Absatz 2Der Anwartschaftsberechtigte ist jährlich zum Stand 31. Dezember des vorangegangenen Geschäftsjahres binnen drei Monaten, nachdem die Lohnzetteldaten der BV-Kasse zur Verfügung gestellt wurden (Paragraph 27, Absatz 5,), schriftlich über
    1. Ziffer eins
      die zum letzten Bilanzstichtag erworbene Abfertigungsanwartschaft,
    2. Ziffer 2
      die für das Geschäftsjahr vom Arbeitgeber geleisteten Beiträge,
    3. Ziffer 3
      die vom Anwartschaftsberechtigten zu tragenden Barauslagen und Verwaltungskosten,
    4. Ziffer 4
      die zugewiesenen Veranlagungsergebnisse sowie
    5. Ziffer 5
      die insgesamt erworbene Abfertigungsanwartschaft
    zu informieren. Wesentliche Daten sind neben Namen und Sozialversicherungsnummer des Anwartschaftsberechtigten die für die Erfüllung der in Ziffer eins bis 5 angeführten Verpflichtungen erforderlichen Daten. Weiters hat die Information die Grundzüge der Veranlagungspolitik sowie die zum Abschlussstichtag gehaltenen Veranlagungen zu enthalten.
  3. Absatz 3Der Anwartschaftsberechtigte ist nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, die eine Verfügung nach Paragraph 17, Absatz eins, begründet, binnen eines Monats nach der Verständigung über die Beendigungsart des Arbeitsverhältnisses durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger von der BV-Kasse schriftlich über die Verfügungsmöglichkeiten gemäß den Paragraphen 14, Absatz 6 und 17 Absatz eins, zu informieren. Die Information hat auch einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die Höhe der Abfertigung erst nach Vorliegen sämtlicher Lohnzettel bei der BV-Kasse und nach der Gewinnzuweisung ermittelt werden kann. Bei Verfügungen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 und 4 oder Auszahlungen gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ist dem Anwartschaftsberechtigten zeitgleich mit der Auszahlung der Abfertigung eine schriftliche Information mit den Angaben gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 5 zu übermitteln.
  4. Absatz 4Nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten kann nach Zustimmung des Anwartschaftsberechtigten anstelle der schriftlichen Information gemäß Absatz 2 und Absatz 3, letzter Satz auch eine gesicherte elektronische Zugriffsmöglichkeit auf diese Information bei der BV-Kasse ermöglicht werden. Die Information gemäß Absatz 3, erster und zweiter Satz kann nach Zustimmung des Anwartschaftsberechtigten und Bekanntgabe einer elektronischen Zustelladresse anstelle der schriftlichen Information auch elektronisch zugestellt werden.
  5. Absatz 5Die BV-Kasse haftet für die Richtigkeit der Kontonachrichten auf der Grundlage der von den Sozialversicherungsträgern im Wege des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zu Verfügung gestellten Lohnzetteldaten.
  6. Absatz 6Werden für eine Abfertigungsanwartschaft nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten ab dem Bilanzstichtag, zu dem die letzte Kontonachricht erstellt wurde, keine Beiträge geleistet, ist dem Anwartschaftsberechtigten abweichend von Absatz 2, jeweils nach jedem dritten Bilanzstichtag, gerechnet ab jenem Bilanzstichtag, zu dem die letzte Kontonachricht erstellt wurde, eine Kontonachricht zu übermitteln. Verändert sich die Abfertigungsanwartschaft seit jenem Bilanzstichtag, zu dem die letzte Kontonachricht erstellt wurde, um mehr als 30 €, ist dem Anwartschaftsberechtigten zu diesem Bilanzstichtag eine Kontonachricht zu übermitteln. Im Falle der gesicherten elektronischen Zugriffsmöglichkeit durch den Anwartschaftsberechtigten (Absatz 4,) ist jährlich ein Kontoauszug zu erstellen.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2017

Gesetzesnummer

20002088

Dokumentnummer

NOR40094108

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