Bundesrecht konsolidiert

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Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz § 22

Kurztitel

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BMSVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Schutz von Bezeichnungen

Paragraph 22,
  1. Absatz einsDie Bezeichnungen „Betriebliche Vorsorgekasse“, „BV-Kasse“ oder Wortverbindungen, die diese Bezeichnungen enthalten, dürfen im Firmenwortlaut, im Geschäftsverkehr und in der Werbung nur von BV-Kassen oder von an diesen mittelbar oder unmittelbar beteiligten Unternehmen zum Zweck der Vermittlung von Betriebliche Vorsorgekassengeschäften verwendet werden.
  2. Absatz 2Die Werbung, die in irreführender Weise den Anschein erweckt, dass eine BV-Kasse betrieben wird, ist verboten.

Anmerkung

Art. 1 Z 17 der Novelle BGBl. I Nr. 102/2007 lautet: "Im § 22 Abs. 1
wird das Wort "Mitarbeitervorsorgekassengeschäft" durch die Wortfolge
"Betriebliches Vorsorgekassengeschäft" ersetzt.". Richtig wäre: "...
das Wort "Mitarbeitervorsorgekassengeschäften" durch die
Wortfolge "Betrieblichen Vorsorgekassengeschäften" ersetzt."

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

20002088

Dokumentnummer

NOR40094105

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