Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 22
Inkrafttretensdatum
01.01.2008
Außerkrafttretensdatum
Index
67 Versorgungsrecht
Text
Schutz von Bezeichnungen
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz einsDie Bezeichnungen „Betriebliche Vorsorgekasse“, „BV-Kasse“ oder Wortverbindungen, die diese Bezeichnungen enthalten, dürfen im Firmenwortlaut, im Geschäftsverkehr und in der Werbung nur von BV-Kassen oder von an diesen mittelbar oder unmittelbar beteiligten Unternehmen zum Zweck der Vermittlung von Betriebliche Vorsorgekassengeschäften verwendet werden.
(2)Absatz 2Die Werbung, die in irreführender Weise den Anschein erweckt, dass eine BV-Kasse betrieben wird, ist verboten.
Anmerkung
Art. 1 Z 17 der Novelle
BGBl. I Nr. 102/2007 lautet: "Im § 22 Abs. 1
wird das Wort "Mitarbeitervorsorgekassengeschäft" durch die Wortfolge
"Betriebliches Vorsorgekassengeschäft" ersetzt.". Richtig wäre: "...
das Wort "Mitarbeitervorsorgekassengeschäften" durch die
Wortfolge "Betrieblichen Vorsorgekassengeschäften" ersetzt."
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2015
Gesetzesnummer
20002088
Dokumentnummer
NOR40094105