Bundesrecht konsolidiert

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Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

BMSVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

2. Teil
Betriebliches Vorsorgekassenrecht

1. Abschnitt
Organisation der Betriebliche Vorsorgekasse

Betriebliche Vorsorgekassen

Paragraph 18,
  1. Absatz einsWer berechtigt ist, Abfertigungsbeiträge und Selbstständigenvorsorgebeiträge hereinzunehmen und zu veranlagen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 21, Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993; Betriebliches Vorsorgekassengeschäft) ist eine Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) und unterliegt den Vorschriften dieses Bundesgesetzes.
  2. Absatz 2Die der BV-Kasse überwiesenen Abfertigungsbeiträge stehen im Eigentum der BV-Kasse, die diese treuhändig für die Anwartschaftsberechtigten hält und verwaltet (offene Verwaltungstreuhand).
  3. Absatz 3Die gesetzliche Interessenvertretung der BV-Kassen hat für jede BV-Kasse eine MVK-Leitzahl zu vergeben und diese sowie die Firma der BV-Kasse und allfällige Änderungen dieser Daten dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger bekannt zu geben.

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2018

Gesetzesnummer

20002088

Dokumentnummer

NOR40094099

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