(2)Absatz 2Dieses Bundesgesetz ist auf ab 1. Oktober 2000 neu anfallende Ruhe- oder Versorgungsgenüsse anzuwenden. Auf Personen, die am 30. September 2000 Anspruch auf Pensionsversorgung gegen die Österreichischen Bundesbahnen haben, sind die am 30. September geltenden Regelungen über die Pensionsversorgung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen, ihrer Angehörigen und Hinterbliebenen abweichend von § 1 Abs. 1 Z 2 und 3 weiterhin anzuwenden. Abweichend davon gelten die §§ 37 bis 41 dieses Bundesgesetzes sowie § 21 Abs. 3c und 4 des Bundesbahngesetzes 1992, BGBl. Nr. 825, auch für diese Personen.Dieses Bundesgesetz ist auf ab 1. Oktober 2000 neu anfallende Ruhe- oder Versorgungsgenüsse anzuwenden. Auf Personen, die am 30. September 2000 Anspruch auf Pensionsversorgung gegen die Österreichischen Bundesbahnen haben, sind die am 30. September geltenden Regelungen über die Pensionsversorgung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen, ihrer Angehörigen und Hinterbliebenen abweichend von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 weiterhin anzuwenden. Abweichend davon gelten die Paragraphen 37 bis 41 dieses Bundesgesetzes sowie Paragraph 21, Absatz 3 c und 4 des Bundesbahngesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 825, auch für diese Personen.