Bundesrecht konsolidiert

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Bundesbahn-Pensionsgesetz § 19

Kurztitel

Bundesbahn-Pensionsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 86/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.10.2000

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BB-PG

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Text

Begünstigungen für den Fall des Todes des Beamten

Paragraph 19,

Ist ein Beamter im Dienststand gestorben und beträgt seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünf Jahre, dann ist bei der Bemessung der Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen so vorzugehen, als ob dem Beamten zu seiner ruhegenussfähigen Beamtendienstzeit ein Zeitraum nach Paragraph 9, zugerechnet worden wäre; ist der Tod auf einen Arbeitsunfall oder auf eine Berufskrankheit zurückzuführen, dann entfällt das Erfordernis einer ruhegenussfähigen Mindestgesamtdienstzeit von fünf Jahren.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

20001457

Dokumentnummer

NOR40020589

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/86/P19/NOR40020589

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