Bundesrecht konsolidiert

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Bundesbahn-Pensionsgesetz § 14d

Kurztitel

Bundesbahn-Pensionsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 86/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14d

Inkrafttretensdatum

01.07.2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BB-PG

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Text

Meldung des Einkommens

Paragraph 14 d,
  1. Absatz einsDie pensionsauszahlende Stelle hat jeden Bezieher eines nach Paragraph 14 b, erhöhten oder nach Paragraph 14 c, verminderten Versorgungsbezuges jährlich einmal zu einer Meldung seines Einkommens zu verhalten, sofern dieses der Pensionsbehörde für das laufende Jahr noch nicht bekannt gegeben worden ist.
  2. Absatz 2Kommt der Anspruchsberechtigte dieser Aufforderung innerhalb von zwei Monaten nicht nach, so hat die Pensionsbehörde den den Hundertsatz nach Paragraph 14, Absatz 2, überschreitenden Teil des Versorgungsbezuges ab dem nächstfolgenden Monatsersten zurückzubehalten.
  3. Absatz 3Dieser Teil des Versorgungsbezuges ist höchstens für einen Zeitraum von drei Jahren nachzuzahlen, wenn der Anspruchsberechtigte die Meldung erstattet oder die Pensionsbehörde auf andere Weise von der maßgebenden Sachlage Kenntnis erhalten hat.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

20001457

Dokumentnummer

NOR40058615

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